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Angelina

Autor:

Angelina

Datum der Veröffentlichung:

08.04.2025

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Schenkungssteuer und Schenkungsfreibetrag für Kinder: Das sollten Eltern wissen

Schenkungssteuer und Schenkungsfreibetrag für Kinder: Das sollten Eltern wissen

Es ist der tiefe Wunsch vieler Eltern und Großeltern, der nächsten Generation finanziell unter die Arme zu greifen. Ob es sich um ein großzügiges Geschenk zum Studienabschluss handelt, den Kauf der ersten eigenen Wohnung oder einfach das schrittweise Weitergeben von Erspartem zu Lebzeiten – die finanzielle Unterstützung ist ein starkes Zeichen der Verbundenheit innerhalb der Familie. Doch sobald große Summen fließen, wird oft vergessen, dass der Staat ein sehr wachsames Auge auf diese Vorgänge wirft. Die Schenkungsteuer kann unerwartet hohe Kosten verursachen, wenn man die rechtlichen Spielregeln nicht im Detail kennt.

Das Steuerrecht in Deutschland ist strikt, bietet Familien jedoch Spielräume, um Vermögen ohne Abgaben an das Finanzamt zu übertragen. Die Schenkungssteuer ist ähnlich wie die Erbschaftsteuer geregelt und unterliegt dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Wer die Systematik hinter den Freibeträgen durchschaut, kann Steuern in fünf- oder sechsstelliger Höhe sparen. Dieser Ratgeber liefert dir Antworten auf alle relevanten Fragen rund um das Thema Schenkungssteuer für Kinder. Er zeigt die geltenden Steuersätze auf und erklärt dir Schritt für Schritt, wie du durch clevere Planung die finanzielle Sicherheit deiner Kinder maximierst, ohne den Fiskus unnötig zu bereichern.

Wir helfen dir dabei, das richtige Investment für dein Kind zu finden!

Was ist eine Schenkung im Sinne der Steuer?

Bevor wir tief in konkrete Zahlen, Freibeträge und die Ermittlung der Steuerlast einsteigen, müssen wir die rechtlichen Grundlagen klären. Eine Schenkung ist ein Vertrag, mit dem jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und sich beide Vertragspartner darüber einig sind, dass dafür keine Gegenleistung erbracht werden soll. Im Gegensatz zum Erbe, das erst beim Eintritt des Todesfalls (dem Erbfall) wirksam wird, geschieht diese Übertragung zu Lebzeiten.

Die Steuerpflicht entsteht immer dann, wenn der Wert der Schenkung den persönlichen Freibetrag übersteigt. Dabei ist das Gesetz kompromisslos: Es erfasst nicht nur Bargeld auf dem Girokonto, sondern alle Arten von Zuwendungen. Dazu zählen Immobilien, Unternehmensanteile, Wertpapiere, Kunstgegenstände oder teurer Schmuck. Die Absicherung des Schenkers sollte bei solchen Übertragungen jedoch ein zentraler Gesichtspunkt sein. Du solltest niemals so viel weggeben, dass dein eigener Lebensunterhalt im Alter gefährdet ist.

💡 Wichtig zu wissen: Übliche Geschenke zu Anlässen wie Geburtstag, Weihnachten oder zur Hochzeit sind steuerfrei und werden nicht auf den großen Freibetrag angerechnet. Das Finanzamt prüft hier die Verhältnismäßigkeit anhand des Vermögens, das der Schenker besitzt. Ein Auto zum Abitur kann bei einer sehr wohlhabenden Familie als übliches Gelegenheitsgeschenk gelten, bei Durchschnittsverdienern jedoch bereits die Schenkungssteuer auslösen.

Schenkungssteuer für Kinder: Freibeträge nutzen

Der Gesetzgeber möchte den Vermögensübergang innerhalb der engsten Familie erleichtern. Die Steuerlast hängt ganz wesentlich vom familiären Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten ab. Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto höher sind die Beträge, die unangetastet bleiben.

Der Freibetrag für Schenkungen an Kinder beträgt 400.000 Euro. Dieser Betrag gilt pro Elternteil. Das bedeutet einen Steuervorteil: Ein Kind kann insgesamt bis zu 800.000 Euro steuerfrei von beiden Elternteilen erhalten, wenn Mutter und Vater ihr Vermögen getrennt verwalten und überschreiben.

Hier ist ein detaillierter Überblick über die wichtigsten Freibeträge für die Familie:

VerwandtschaftsverhältnisFreibetrag
Ehegatten / eingetragene Lebenspartner500.000 Euro
Kinder / Stiefkinder400.000 Euro
Enkel (deren Eltern nicht mehr leben)400.000 Euro
Enkelkinder (deren Eltern noch leben)200.000 Euro

Neben diesem rein finanziellen Freibetrag existieren weitere Steuerbefreiungen, die oft vergessen werden. Für Hausrat gibt es einen Freibetrag von 41.000 Euro und für andere bewegliche Gegenstände 12.000 Euro, sofern das Kind in die günstigste Steuerklasse I fällt.

Schenkungen, die den Freibetrag überschreiten, müssen versteuert werden. Die Schenkungssteuer wird nur auf den Betrag erhoben, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Wenn du deinem Kind also 450.000 Euro schenkst, sind 400.000 Euro steuerfrei. Nur die verbleibenden 50.000 Euro bilden die Grundlage für die Steuer.

Zehn Jahre: Frist für clevere Vermögensübertragung

Die wichtigste Regel im gesamten Schenkungssteuergesetz ist die zeitliche Komponente. Die Freibeträge der Schenkungssteuer stehen gemäß § 14 ErbStG alle 10 Jahre voll zur Verfügung. Die Freibeträge für Schenkungen gelten jeweils für einen Zeitraum von exakt zehn Jahren.

Wer ein größeres Vermögen besitzt, kann die Steuerbelastung deutlich reduzieren, wenn die Vermögensübertragung frühzeitig geplant wird. Durch rechtzeitig und gezielt vorgenommene Schenkungen lassen sich die persönlichen Freibeträge mehrfach nutzen. So können Schenkungssteuern erheblich gesenkt oder sogar vollständig vermieden werden.

Ein Rechenbeispiel: Nehmen wir an, eine alleinstehende Erblasserin besitzt 1,2 Millionen Euro. Würde sie dieses Geld bis zu ihrem Tode aufbewahren und dann vererben, fiele auf 800.000 Euro Erbschaftssteuer an. Verschenkt sie das Geld stattdessen schrittweise zu Lebzeiten, sieht die Rechnung völlig anders aus:

  • Im Alter von 50 Jahren überträgt sie: 400.000 Euro (komplett steuerfrei).
  • Im Alter von 60 Jahren überträgt sie weitere: 400.000 Euro (komplett steuerfrei).
  • Im Alter von 70 Jahren überträgt sie die restlichen: 400.000 Euro (komplett steuerfrei).

Auf diese Weise wechselt das gesamte Geld komplett ohne steuerliche Abzüge den Besitzer. Wer die Frist von zehn Jahren strategisch nutzt, entzieht dem Staat völlig legal enorme Summen, die ansonsten als Erbschaftsteuer fällig geworden wären.

Steuerklasse I: der privilegierte Status für Kinder

Die Steuerklasse des Beschenkten beeinflusst den Steuersatz, der auf den Betrag anfällt, der den Freibetrag überschreitet. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz teilt die Begünstigten in drei verschiedene Klassen ein. Kinder fallen in die günstigste Steuerklasse I. Schenkungen an Kinder unterliegen somit der Steuerklasse I, die die höchsten Freibeträge und die niedrigsten Steuersätze bietet.

Wenn die Grenze von 400.000 Euro überschritten wird, beginnt die Besteuerung des überschüssigen Teils mit sehr moderaten Sätzen.

Die Steuersätze für Schenkungen in Steuerklasse I liegen zwischen 7 und 30 Prozent, abhängig vom Wert der Schenkung.

Steuerpflichtiger Erwerb (über dem Freibetrag) bis...Steuersatz in Steuerklasse I
75.000 Euro7 %
300.000 Euro11 %
600.000 Euro15 %
6.000.000 Euro19 %
13.000.000 Euro23 %
26.000.000 Euro27 %
über 26.000.000 Euro30 %

Ein Online-Rechner kann zur groben Berechnung der Steuer verwendet werden, doch für verlässliche Informationen bei komplexen Vermögensstrukturen ist der Gang zum Steuerberater oder Rechtsanwalt unverzichtbar.

Steuerklasse II und Steuerklasse III

Die genaue Einteilung in die Klassen I, II oder III ist wichtig, weil dafür völlig unterschiedliche Steuersätze gelten. Wer Geld an Personen außerhalb des allerengsten Kreises überschreibt, muss tief in die Tasche greifen.

In die Steuerklasse II fallen beispielsweise Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern oder Schwiegerkinder. Die Freibeträge sinken hier auf jeweils 20.000 Euro. Schenkungen an Schwiegerkinder haben also nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und fallen in eine deutlich schlechtere Steuerklasse. Der Steuersatz beginnt hier ab dem ersten steuerpflichtigen Euro direkt bei 15 Prozent und steigt bei großen Summen rasant an (bis zu 43 Prozent). Eltern und Großeltern fallen bei einer Schenkung (zu Lebzeiten) ebenfalls in diese Steuerklasse, während sie bei einer Erbschaft in Steuerklasse I rutschen würden.

In die Steuerklasse III fallen alle nicht verwandten Personen, wie Freunde, Nachbarn oder unverheiratete Lebenspartner. Auch hier liegt die Freigrenze bei lediglich 20.000 Euro. Der entscheidende Unterschied: Der Steuersatz startet in dieser Klasse bei 30 Prozent und kann in der Spitze bis zu 50 Prozent betragen.

20.000 Euro: Wenn der Puffer schnell aufgebraucht ist

Während direkte Nachkommen von hohen Summen profitieren, ist die Grenze von 20.000 Euro für andere Empfänger schnell erreicht. Wenn du deinem unverheirateten Partner ein Auto im Wert von 30.000 Euro schenkst, fallen bereits auf 10.000 Euro Steuern in der teuren Steuerklasse III an.

Dies gilt es unbedingt zu beachten, wenn du planst, Geld außerhalb der direkten Blutlinie weiterzugeben. Wer hier nicht aufpasst, beschert dem Empfänger eine saftige Rechnung vom Finanzamt.

Meldung an das Finanzamt: Fristen und Pflichten

Viele Familien gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie unter dem Radar der Behörden bleiben, solange sie unterhalb des Freibetrags agieren. Das ist ein großer Irrtum. Die Schenkung muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme von der Schenkung gemeldet werden. Diese Anzeigepflicht gilt für fast jeden Erwerb, der über typische Gelegenheitsgeschenke hinausgeht.

Die Anzeige muss formlos und schriftlich erfolgen. Sie muss Angaben zum Schenker, zum Beschenkten und zum Wert der Schenkung enthalten. Wenn die Behörde die Daten geprüft hat und feststellt, dass die Summe nahe an der Freigrenze liegt oder diese überschreitet, fordert sie eine formelle Steuererklärung an.

Achtung: Die Nichtanzeige einer Schenkung ist zwar für sich genommen noch keine Straftat, kann aber sehr schnell zu Steuerhinterziehung führen, wenn die Steuer dadurch zu niedrig festgesetzt oder komplett vermieden wird. Banken melden ungewöhnlich hohe Überweisungen zudem oft automatisch, sodass das Finanzamt ohnehin informiert wird.

Wer zahlt die Steuer? Schenker oder Beschenkter?

Eine häufig gestellte Frage dreht sich um die Zahlungspflicht. Die Schenkungssteuer muss vom Beschenkten gezahlt werden, wenn der Wert der Schenkung den Freibetrag überschreitet. Der Empfänger ist derjenige, der den Vermögenszuwachs erhält und somit steuerlich belastet wird. Die Schenkungssteuer muss vom Beschenkten gezahlt werden, nicht vom Schenker.

In der Praxis kommt es jedoch sehr oft vor, dass die Eltern diese Last übernehmen möchten, damit das Kind die volle Summe behalten kann. Hier ist absolute Vorsicht geboten: Die Übernahme der Schenkungssteuer durch den Schenker wird vom Finanzamt als zusätzliche Schenkung betrachtet. Diese Zahlung muss bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs als weiterer Vorteil hinzugerechnet werden. Das treibt die Berechnungsgrundlage nach oben und kann zu einer unangenehmen steuerlichen Spirale führen.

Immobilien schenken: besondere Regeln für das Haus

Wer kein Geld, sondern ein Mehrfamilienhaus, ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung an seine Kinder überschreiben möchte, muss den Notar einschalten. Schenkungsversprechen sowie Schenkungen von Immobilien müssen notariell beurkundet werden. Ein einfacher schriftlicher Vertrag reicht hier nicht aus.

Ein beliebtes Instrument bei der Übertragung von Immobilien ist der sogenannte Nießbrauchsvorbehalt. Dabei übertragen die Eltern das Eigentum am Haus auf das Kind im Grundbuch, behalten aber das lebenslange Recht, in dem Haus zu wohnen oder es zu vermieten und die Erträge zu behalten.

Der große steuerliche Vorteil: Der kapitalisierte Wert dieses Nießbrauchs wird vom aktuellen Verkehrswert der Immobilie abgezogen. Das mindert den Wert der Schenkung drastisch und hilft dabei, selbst sehr teure Immobilien unter die Grenze von 400.000 Euro zu drücken, um Steuern zu sparen.

Die Kettenschenkung als legales Steuerwerkzeug

Die Schenkungssteuer kann durch Kettenschenkungen umgangen werden, indem das Geschenk zuerst an einen nahen Verwandten und dann an den endgültigen Beschenkten weitergegeben wird.

Ein anschauliches Beispiel zur Kettenschenkung: Ein Großvater möchte seiner Enkelin 400.000 Euro geben. Da der direkte Freibetrag für Enkelkinder (deren Eltern noch leben) nur 200.000 Euro beträgt, würden auf die restlichen 200.000 Euro Steuern anfallen. Der Ausweg über die Kettenschenkung: Der Großvater schenkt seinem eigenen Sohn (dem Vater der Enkelin) die 400.000 Euro. Dies ist durch den Freibetrag von 400.000 Euro steuerfrei. Der Sohn schenkt das Geld dann in einem separaten Schritt an seine eigene Tochter weiter. Auch hier greift der Freibetrag von 400.000 Euro.

Wichtig für die Praxis: Eine Kettenschenkung ist absolut legal, aber das Finanzamt prüft in solchen Fällen sehr genau auf Gestaltungsmissbrauch. Der Zwischenempfänger (in diesem Fall der Sohn) muss frei über das Geld verfügen können. Es darf keine rechtliche Verpflichtung zur sofortigen Weitergabe bestehen (sogenannte Schamfrist beachten). Für solche komplexen Konstruktionen sollte immer ein Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzugezogen werden.

Moderne Alternativen: ETF-Vorsorgevertrag für Kinder

Die rechtlichen Risiken einer Schenkung müssen im Vorfeld genau analysiert werden. Die Übergabe großer Vermögenswerte an junge Erwachsene kann auch abseits der Steuern hochgradig problematisch sein. Was passiert, wenn ein 18-jähriges Kind die geschenkten 100.000 Euro unüberlegt für Luxusgüter, schnelle Autos oder riskante Geschäfte ausgibt? Die Schenkungssteuer kann durch geschickte Planung minimiert werden, doch der familiäre Friede und der sinnvolle Umgang mit dem Geld bedürfen anderer Konzepte.

Anstatt das Geld einfach auf ein Girokonto oder ein herkömmliches Kinderdepot zu überweisen, bei dem das Kind am 18. Geburtstag die sofortige und alleinige Kontrolle erhält, wählen weitsichtige Eltern heute strukturierte Vorsorgemodelle.

Das Konzept von Invest4Kids bietet hier gegenüber dem klassischen Bankdepot entscheidende Vorteile:

  1. Das Bestimmungsrecht: Du legst das Geld für dein Kind in renditestarke ETFs an und behältst das vertragliche Bestimmungsrecht über den 18. Geburtstag hinaus. Das Geld bleibt sicher verwahrt, bis du entscheidest, dass das Kind reif genug für diese Summe ist.
  2. Die Steueroptimierung: Die Erträge wachsen abgeltungssteuerfrei heran. Das Kapital kann zwischen verschiedenen Fonds oder ETFs umgeschichtet werden, ohne dass sofort Steuern fällig werden. Das maximiert den Zinseszinseffekt über die Jahrzehnte.
  3. Langfristige Sicherheit: Das Geld ist professionell angelegt und wächst für die wirklich wichtigen Meilensteine im Leben, wie die Ausbildung, das Studium oder den Kauf der ersten eigenen Immobilie.

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Schenkung vs. Erbschaft: Was ist der bessere Weg?

Viele Familien zögern, ihr Vermögen frühzeitig aus der Hand zu geben. Doch rein rechnerisch und strategisch ist die Schenkung der Erbschaft fast immer überlegen.

Wer sein Geld vererben möchte, hat nur einen einzigen Schuss frei: Beim Tode greift der Freibetrag von 400.000 Euro genau einmal. Wer hingegen frühzeitig schenkt, kann diesen Puffer von 400.000 Euro alle zehn Jahre erneut nutzen. Ein Elternteil kann so über 30 Jahre hinweg 1,2 Millionen Euro völlig steuerfrei an einen einzigen Nachkommen übertragen.

Zudem bietet die Schenkung den großen Vorteil, dass du die Freude des Beschenkten noch selbst miterlebst. Du kannst zusehen, wie dein eigenes Geld dabei hilft, Enkel großzuziehen, eine Firma zu gründen oder ein Haus zu bauen.

Fazit: Durchdachte Schenkungen sichern die finanzielle Zukunft

Die Übertragung von Vermögen in die nächste Generation ist ein starkes Zeichen von Vertrauen und Fürsorge. Doch wer sein hart erarbeitetes Geld vor dem Zugriff des Staates schützen möchte, muss die gesetzlichen Spielregeln bis ins Detail kennen. Die Schenkungssteuer kann durch die Nutzung von Familiengesellschaften, durch Nießbrauchmodelle oder durch das konsequente Ausschöpfen der 10-Jahres-Frist gesenkt werden.

Kinder fallen in die günstigste Steuerklasse I und genießen einen hohen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil. Wer diese Puffer rechtzeitig nutzt und bei komplexen Vorhaben auf Expertenrat durch einen Steuerberater zurückgreift, stellt sicher, dass das Geld genau dort ankommt, wo es gebraucht wird.

Ob als Einmalzahlung für einen bestimmten Zweck, als Immobilienübertragung mit Nießbrauch oder als klug strukturierter ETF-Vorsorgeplan von Invest4Kids – wenn du heute die richtigen Schritte einleitest, schenkst du deinen Kindern ein finanziell sorgenfreies Leben. Die beste Strategie beginnt nicht erst im hohen Alter, sondern genau jetzt.

Häufige Fragen und Antworten zur Schenkungssteuer

Um dir einen noch besseren Überblick zu verschaffen, haben wir die häufigsten Fragen aus der Praxis gesammelt und liefern dir hier die passende Antwort.

Müssen Zuwendungen an Kinder immer gemeldet werden?
Nein, die klassischen Gelegenheitsgeschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag sind befreit. Sobald du jedoch nennenswerte Summen (z. B. 10.000 Euro für den Führerschein oder das erste Auto) überweist, greift die gesetzliche Meldepflicht. Es ist immer besser, eine formlose Meldung zu machen, als später Probleme mit der Behörde zu bekommen.
Was passiert, wenn der Schenker kurz nach der Schenkung stirbt?
Hier greifen die Regelungen zur Erbschaftssteuer. Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod gemacht wurden, werden fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet. Dies ist besonders wichtig für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen anderer Erben (etwa anderer Geschwister).
Spielt das Alter des Kindes eine Rolle für die Steuer?
Nein. Das Steuerrecht macht keinen Unterschied zwischen einem sechs Monate alten Baby und einem 45-jährigen Erwachsenen. Die Freibeträge und Steuersätze bleiben im jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis immer gleich. Bei minderjährigen Kindern müssen lediglich die Eltern als gesetzliche Vertreter die formellen Schritte übernehmen.
Gibt es Ausnahmen für das Eigenheim?
Ja, unter sehr strengen Voraussetzungen. Eine Immobilie, die als Familienheim genutzt wird, kann unter Umständen komplett steuerfrei an den Ehegatten geschenkt werden. Bei Kindern greift diese komplette Steuerbefreiung für das Eigenheim zu Lebzeiten in der Regel nicht im selben Maße wie bei einer Erbschaft, weshalb hier der Nießbrauch das Mittel der Wahl ist.
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine individuelle Anlage- oder Steuerberatung dar. Beispielhafte Rechnungen sind keine Prognose und keine Garantie. Wertpapieranlagen unterliegen Risiken bis zum Totalverlust.
Angelina

Autor:

Angelina

Datum der Veröffentlichung:

08.04.2025

Lesezeit:

13 Minuten

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