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Angelina

Autor:

Angelina

Datum der Veröffentlichung:

12.08.2026

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Kindesunterhalt im Wechselmodell verständlich erklärt

Kindesunterhalt im Wechselmodell verständlich erklärt

Beim Kindesunterhalt im Wechselmodell bleiben beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Die geteilte Betreuung ersetzt keine Zahlung. Der Unterhaltsbedarf des Kindes wird aus dem zusammengerechneten bereinigten Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, und jeder haftet anteilig zu seinem Einkommen (§ 1606 Abs. 3 BGB). Der Besserverdiener zahlt die Differenz als Ausgleichsanspruch. Ein Beispiel: Bei 4.000 € und 2.000 € netto (ein Kind, 6 Jahre) ergibt sich ein Ausgleich von rund 423 € pro Monat (Stand Juli 2026).

Viele Eltern glauben, bei der geteilten Betreuung entfalle die Zahlungsverpflichtung komplett. Schließlich betreut ja jeder das Kind. Das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Wie der Kindesunterhalt genau berechnet wird, wer wie viel an wen zahlt, wie das Kindergeld verteilt wird und welche steuerlichen und sozialrechtlichen Folgen entstehen, erfährst du hier Schritt für Schritt und ohne juristisches Vorwissen.

Die Essenz

  • Auch beim echten Wechselmodell bleiben beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Betreuung ersetzt keine Zahlung.
  • Der Unterhaltsbedarf wird aus dem zusammengerechneten bereinigten Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
  • Jeder Elternteil haftet anteilig zu seinem Einkommen (§ 1606 Abs. 3 BGB), und der Mehrverdiener zahlt die Differenz.
  • Das Kindergeld (259 Euro, Stand Juli 2026) wird zweistufig zwischen beiden Eltern verteilt.
  • Ein paritätisches Wechselmodell liegt erst ab etwa 50/50 vor. Ein Betreuungsanteil von 45/55 gilt meist nur als erweiterter Umgang.

Wer im Wechselmodell wie viel Unterhalt an wen zahlt

Die entscheidende Frage lautet: Wer überweist am Ende welchen Betrag an wen? Zahlungsempfänger ist der Elternteil mit dem geringeren Einkommen, Zahler der Mehrverdiener, der die Differenz (die sogenannte Unterhaltsspitze) als Ausgleichsanspruch leistet. Verdient ein Elternteil 4.000 Euro und der andere 2.000 Euro netto, überweist der Besserverdiener bei einem sechsjährigen Kind rund 423 Euro monatlich an den anderen (Stand Juli 2026). Wer wem und wie lange etwas schuldet, klärt auch unser Überblick zur Unterhaltspflicht für Kinder.

Paritätisches und asymmetrisches Wechselmodell voneinander abgrenzen

Nicht jede geteilte Betreuung ist rechtlich ein Wechselmodell. Beim paritätischen Wechselmodell betreuen beide Eltern das Kind zu jeweils etwa der Hälfte der Zeit, klassisch im wöchentlichen Wechsel. Beide erbringen dann in erheblichem Umfang Naturalunterhalt. Beim asymmetrischen Wechselmodell liegt der Betreuungsanteil zwar deutlich über dem üblichen Umgang, aber unterhalb der hälftigen Teilung, etwa ein Drittel bei einem Elternteil. Gerade hier ist die Einordnung heikel, weil der Naturalunterhalt ungleich verteilt ist, wie eine aktuelle Entscheidung des BGH zum Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang (opens in new tab) zeigt. Davon abzugrenzen ist der erweiterte Umgang, bei dem ein Elternteil zwar mehr als das klassische Wochenende betreut, das Kind aber seinen Lebensmittelpunkt eindeutig beim anderen hat. Beim Residenzmodell wohnt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, der andere zahlt den vollen Barunterhalt. Beim Nestmodell bleibt das Kind in der Wohnung, während die Eltern abwechselnd einziehen. Die Einordnung bestimmt, ob überhaupt eine gemeinsame Bedarfsermittlung stattfindet oder nur einer zahlt.

Ab welcher Betreuungsquote ein echtes Wechselmodell vorliegt

Nach der Rechtsprechung des BGH und mehrerer Oberlandesgerichte liegt ein paritätisches Wechselmodell erst bei einem Betreuungsanteil von etwa 50/50 vor. Eine 45/55-Aufteilung reicht in der Regel nicht, und auch eine Betreuungsquote von 40 Prozent gilt meist noch als erweiterter Umgang. Entscheidend ist, dass kein Elternteil einen klaren Schwerpunkt der Betreuung hat. Ob ein echtes Wechselmodell vorliegt, prüfen Gerichte anhand folgender Punkte:

  • Der Betreuungsanteil ist annähernd hälftig aufgeteilt (etwa 50/50, nicht bloß 40/60).
  • Beide Elternteile übernehmen tatsächlich Verantwortung im Alltag, nicht nur an Wochenenden.
  • Das Kind hat bei beiden ein echtes Zuhause samt eigenem Kinderzimmer.
  • Auch organisatorische Aufgaben wie Arzttermine oder Schulkontakt werden geteilt.

Warum das Wechselmodell kein Unterhalts-Sparmodell ist

Der hartnäckigste Irrtum lautet: „Wenn ich mein Kind zur Hälfte betreue, muss ich keinen Kindesunterhalt mehr zahlen." Das stimmt nicht. Ein höherer Betreuungsanteil kann zwar deine Haftungsquote beeinflussen, hebt aber die grundsätzliche Barunterhaltspflicht nicht auf. Der Grund liegt darin, dass das Kind Anspruch auf einen Lebensstandard hat, der der finanziellen Lebensstellung der Eltern entspricht. Verdient einer erheblich mehr, muss er über die Betreuung hinaus dafür sorgen, dass das Kind auch beim anderen Elternteil angemessen leben kann. Betreuung und Geld sind zwei getrennte Beiträge.

Vorsicht: Wer die geteilte Betreuung allein deshalb anstrebt, um Unterhalt zu sparen, verkalkuliert sich fast immer. Verdienst du deutlich mehr als der andere Elternteil, zahlst du auch bei geteilter Betreuung einen Ausgleich, oft mehr, als du erwartest. Und die doppelte Haushaltsführung verursacht zusätzliche Wohnkosten, weil manche Dinge schlicht doppelt anzuschaffen sind.

Kindesunterhalt im Wechselmodell Schritt für Schritt berechnen

Die Berechnung wirkt kompliziert, folgt aber einer klaren Logik. Anders als im Residenzmodell zählt hier das Gesamteinkommen beider Eltern, weil beide zum Unterhaltsbedarf beitragen. Du musst beide anrechenbaren Nettoeinkommen kennen und den Bedarf des Kindes aus der Summe ableiten. Vorab solltest du klären, welcher Elternteil das Kindergeld bezieht und ob ein paritätisches Wechselmodell vorliegt, denn nur dann greift diese Rechenlogik. So gehst du vor:

  • Bereinigte Nettoeinkommen ermitteln und zusammenrechnen. Vom Nettoeinkommen jedes Elternteils werden berufsbedingte Aufwendungen, Vorsorgekosten und bestimmte Schulden abgezogen. Beide anrechenbaren Nettoeinkommen werden zum Gesamteinkommen addiert.
  • Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmen. Das zusammengerechnete Einkommen entscheidet über die Einkommensgruppe, aus der sich der Bedarfssatz je nach Alter des Kindes ergibt.
  • Anteilige Haftungsquote nach § 1606 Abs. 3 BGB berechnen. Jeder Elternteil haftet für den Bedarf im Verhältnis seines Einkommens, das über dem angemessenen Selbstbehalt liegt.
  • Mehrkosten der zwei Haushalte berücksichtigen. Weil das Kind zwei vollständig eingerichtete Zuhause braucht, wird ein Mehrbedarf von häufig pauschal etwa 15 Prozent angesetzt.
  • Kontrollberechnung und Unterhaltsspitze bestimmen. Am Ende wird der von beiden geleistete Naturalunterhalt gegengerechnet. Wer nach seiner Quote mehr schuldet, als er durch Betreuung leistet, zahlt die Differenz als Ausgleich.

Für die genaue Rechnung lohnt sich ein Online-Rechner oder anwaltliche Hilfe.

Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle 2026

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach Alter des Kindes und nach der Einkommensgruppe. Die folgenden Sätze der untersten Einkommensgruppe (bis 2.100 Euro bereinigt) gelten als Stand Juli 2026. Sie entsprechen dem Mindestunterhalt und werden jährlich angepasst. Die vollständigen Richtwerte aller Einkommensgruppen (opens in new tab) stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf bereit.

Infografik: Kindesunterhalt im Wechselmodell Schritt für Schritt berechnen Altersstufe: 0 bis 5 Jahre | Bedarfssatz (unterste Gruppe...
AltersstufeBedarfssatz (unterste Gruppe)
0 bis 5 Jahre482 Euro
6 bis 11 Jahre554 Euro
12 bis 17 Jahre649 Euro
ab 18 Jahre693 Euro

Je höher das Gesamteinkommen, desto höher die Einkommensgruppe und damit der Bedarfssatz. Durch die Addition beider Einkommen landet man bei der geteilten Betreuung fast immer in einer höheren Gruppe der Düsseldorfer Tabelle als im Residenzmodell. Auch das ist ein Grund, warum der Unterhaltsbedarf hier oft höher ausfällt.

Ein Fallbeispiel komplett durchgerechnet

Nehmen wir ein sechsjähriges Kind im paritätischen Wechselmodell. Elternteil A verdient 4.000 Euro bereinigtes Einkommen, Elternteil B 2.000 Euro. Das Kindergeld erhält B. Schritt 1: Gesamteinkommen: 4.000 + 2.000 = 6.000 Euro. Daraus ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 ein Bedarf von rund 844 Euro. Schritt 2: Für die Mehrkosten der zwei Haushalte werden pauschal 15 Prozent berücksichtigt: 844 minus 126,60 = 717,40 Euro. Schritt 3: Haftungsquote von A (Selbstbehalt 1.650 Euro): (4.000 − 1.650) / (6.000 − 3.300) = 2.350 / 2.700 = rund 0,87. Schritt 4: Verrechnung mit dem Betreuungsanteil: (0,87 + 0,67) / 2 = 0,77. Schritt 5: 0,77 × 717,40 = rund 552 Euro, abzüglich halbem Kindergeld: 552 − 129,50 = rund 423 Euro. Elternteil A überweist also rund 423 Euro monatlich an B (Stand Juli 2026). Im Residenzmodell hätte A nach seinem Einkommen allein rund 554 Euro abzüglich halbem Kindergeld gezahlt, also spürbar mehr. Der Ausgleichsbetrag fällt niedriger aus, weil A durch seinen Naturalunterhalt bereits einen Teil des Bedarfs deckt.

Zwei Erwachsene prüfen Finanzunterlagen mit Taschenrechner und Smartphone an einem Holztisch.

Bild von Mikhail Nilov auf Pexels

Wie das Kindergeld im Wechselmodell zweistufig verteilt wird

Das Kindergeld (259 Euro pro Kind, Stand Juli 2026) ist im Wechselmodell in zwei gedankliche Hälften geteilt, einen Betreuungsanteil und einen Barunterhaltsanteil. Die erste Hälfte (der Betreuungsanteil, 129,50 Euro) steht beiden Eltern zu gleichen Teilen zu, weil beide betreuen. Da nur einer die Zahlung ausgezahlt bekommt, muss er dem anderen dessen Anteil von 64,75 Euro erstatten. Die zweite Hälfte (der Barunterhaltsanteil, ebenfalls 129,50 Euro) wird mit dem Unterhaltsbedarf verrechnet und mindert den Zahlbetrag des Ausgleichspflichtigen. Wie hoch das Kindergeld in deiner Situation genau ausfällt, kannst du mit unserem Kindergeld-Rechner prüfen. Unterm Strich sollen beide Eltern wirtschaftlich je zur Hälfte von der Familienleistung profitieren. In der Praxis empfiehlt es sich, diese Verrechnung in einer schriftlichen Elternvereinbarung festzuhalten.

Einen Teil des Kindergeldes für die Zukunft des Kindes anlegen

Wenn das Kindergeld ohnehin zwischen euch aufgeteilt wird, lohnt sich der Gedanke, einen Teil davon langfristig für das Kind anzulegen. Schon kleine monatliche Beträge summieren sich über die Jahre. Der spezialisierte Anbieter Invest4Kids hat sich als führendes Beratungsunternehmen auf ETF-basierte Lösungen für Kinder mit kostenloser 1:1-Betreuung fokussiert. Wie viel aus einem Teil des Kindergeldes bis zum 18. Geburtstag werden könnte, kannst du unverbindlich mit dem Rechner unter invest4kids.de/rechner/ durchspielen. Die tatsächliche Entwicklung hängt vom Markt ab.

Nahaufnahme von Euro-Banknoten als zusammengesetztes Puzzle

Bild von Mike van Schoonderwalt auf Pexels

Selbstbehalt und die Grenzen der Zahlungsfähigkeit

Auch bei der geteilten Betreuung gilt: Niemand muss mehr zahlen, als seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hergibt. Gegenüber minderjährigen Kindern liegt der angemessene Selbstbehalt, anders als der niedrigere notwendige Selbstbehalt im Residenzmodell, aktuell bei 1.650 Euro monatlich (Stand Juli 2026). Reicht das anrechenbare Nettoeinkommen des Ausgleichspflichtigen nicht aus, um sowohl den Selbstbehalt zu sichern als auch den vollen Ausgleich zu leisten, reduziert sich seine Zahlungsverpflichtung entsprechend. Kann ein Elternteil den Selbstbehalt gar nicht erwirtschaften, greift die Ausfallhaftung nach § 1603 Abs. 2 BGB: Der leistungsfähigere Elternteil muss dann für den Barunterhalt vollständig aufkommen, darf den Bedarf aber um den durch seine eigene Betreuung gedeckten Anteil kürzen.

Sonderfälle bei der Unterhaltsberechnung

Der Standardfall mit zwei erwerbstätigen Eltern und einem Kind ist die Ausnahme, nicht die Regel. Häufig weichen die Verhältnisse ab, etwa wenn ein Elternteil kein Einkommen hat, mehrere Kinder betreut werden oder außergewöhnliche Kosten anfallen.

Unterhalt bei arbeitslosem oder einkommenslosem Elternteil

Hat ein Elternteil kein oder nur ein sehr geringes Einkommen, verschiebt sich die Haftungsquote zulasten des Verdienenden, nach dessen Einkommen sich dann der Bedarf allein bemisst. Wichtig: Wer arbeitslos ist, sich aber nicht ernsthaft um Arbeit bemüht oder eine zumutbare Stelle ausschlägt, dem können Gerichte ein fiktives Einkommen anrechnen. Dann wird so gerechnet, als würde er verdienen, was er verdienen könnte. Freiwillige Arbeitslosigkeit befreit also nicht von der Zahlungsverpflichtung. Familien mit geringem Einkommen sollten zudem prüfen, ob sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben.

Mehrere Kinder unterschiedlichen Alters

Bei mehreren Kindern wird für jedes Kind ein eigener Bedarfssatz nach seiner Altersstufe angesetzt. Ein achtjähriges und ein vierzehnjähriges Kind haben unterschiedliche Bedarfe, die getrennt ermittelt und dann addiert werden. Durch mehrere Unterhaltsberechtigte kann sich die Einkommensgruppe verschieben. Bei mehr Unterhaltspflichten wird der zahlende Elternteil oft eine Gruppe niedriger eingestuft, weil das anrechenbare Einkommen auf mehr Schultern verteilt wird. Die Haftungsquoten werden für jedes Kind separat gerechnet.

Mehrbedarf und Sonderbedarf wie Zahnspange oder Klassenfahrt aufteilen

Nicht alle Kosten stecken im Regelbedarf der Tabelle. Mehrbedarf sind regelmäßig wiederkehrende Zusatzkosten wie Kita-Gebühren, Nachhilfe oder Musikunterricht. Auch die Fahrtkosten zwischen den beiden Haushalten können als Mehrbedarf eine Rolle spielen. Sonderbedarf dagegen ist einmalig und unvorhersehbar, klassisch die Zahnspange oder eine teure Klassenfahrt. Beide werden nicht vom normalen Zahlbetrag abgedeckt, sondern zusätzlich von beiden Eltern getragen, und zwar im Verhältnis ihrer Haftungsquote. Verdient A doppelt so viel wie B, trägt A auch den größeren Anteil. Am besten haltet ihr diese Aufteilung schriftlich fest.

Steuerliche und sozialrechtliche Folgen des Wechselmodells

Neben der reinen Unterhaltsrechnung wirkt sich das Wechselmodell auf Steuern und Sozialleistungen aus. Wer welche Vergünstigung erhält, ist nicht immer eindeutig geregelt.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Wechselmodell

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) kann grundsätzlich auch bei geteilter Betreuung genutzt werden, aber nur von einem Elternteil. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ihn nicht beide gleichzeitig beanspruchen können, selbst wenn das Kind bei beiden gemeldet ist. Können sich die Eltern nicht einigen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird. Ihr solltet also frühzeitig klären, wer ihn geltend macht.

Unterhaltsvorschuss und Bürgergeld im Wechselmodell

Der Unterhaltsvorschuss ist für das echte Wechselmodell nur eingeschränkt nutzbar. Er ist konzipiert für Alleinerziehende, bei denen das Kind überwiegend lebt und der andere Elternteil nicht zahlt. Im paritätischen Wechselmodell fehlt genau dieser überwiegend betreuende Elternteil, weshalb ein Anspruch häufig scheitert. Beim Bürgergeld nach dem SGB II wird das Kind anteilig beiden Bedarfsgemeinschaften zugerechnet. Wer Sozialleistungen bezieht, sollte die konkrete Auswirkung mit dem Jobcenter und einer Beratungsstelle klären.

Wer das Kindergeld beantragt und den Bezug regelt

Bei der geteilten Betreuung bestimmt ihr selbst, wer den sogenannten Berechtigten stellt. Meist reicht eine gemeinsame Erklärung gegenüber der Familienkasse. Könnt ihr euch nicht einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Der Ausgleich des Anteils erfolgt über die oben beschriebene Verrechnung, deren rechtliche Grundlagen der BGH für den isolierten Kindergeldausgleich im paritätischen Wechselmodell (opens in new tab) näher bestimmt hat. Eine einvernehmliche Regelung ist fast immer der schnellere und günstigere Weg.

Unterhalt durchsetzen und der Ergänzungspfleger

Im Residenzmodell klagt der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt für das Kind ein. Im echten Wechselmodell geht das nicht so einfach, weil kein Elternteil das Kind allein vertritt. Beide sind gleichermaßen betreuend und potenziell zahlungspflichtig. Der BGH hat dazu (grundlegend XII ZB 565/15) klargestellt, dass beim Wechselmodell grundsätzlich ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss, der das Kind neutral im Unterhaltsverfahren vertritt. Mit einer Änderung der Rechtsprechung vom 10. April 2024 (XII ZB 459/23) hat der BGH die Möglichkeiten der Verfahrensstandschaft präzisiert, sodass unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Elternteil das Verfahren im Namen des Kindes führen kann. In der Praxis heißt das: Der gerichtliche Weg ist aufwendig. Deutlich einfacher ist eine einvernehmliche Vereinbarung, idealerweise notariell oder über das Jugendamt beurkundet, damit sie vollstreckbar ist.

Ausblick auf die Unterhaltsrechtsreform 2026

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat bereits 2023 in einem Eckpunktepapier zur Modernisierung des Unterhaltsrechts (opens in new tab) eine Reform angekündigt, die insbesondere die Mitbetreuung im Wechselmodell und den erweiterten Umgang besser abbilden soll. Kern der Pläne ist, dass Betreuungsleistungen jenseits des klassischen Residenzmodells stärker berücksichtigt werden, ohne dass ein starres Alles-oder-nichts zwischen den Modellen entsteht. Zum Stand Juli 2026 ist die Reform noch nicht endgültig in Kraft. Diskutiert werden vor allem klarere gesetzliche Regeln für die anteilige Haftungsquote nach § 1606 Abs. 3 BGB und eine transparentere Berücksichtigung des tatsächlichen Betreuungsanteils. Für Eltern bedeutet das: Die Rechtslage kann sich in absehbarer Zeit ändern.

Gut zu wissen: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Alle genannten Zahlen und Freibeträge haben den Stand Juli 2026 und werden regelmäßig angepasst. Für deinen konkreten Fall solltest du einen Fachanwalt für Familienrecht oder das Jugendamt einbeziehen.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt im Wechselmodell

Was gilt beim Kindesunterhalt, wenn das Kind volljährig wird?

Mit der Volljährigkeit entfällt das Betreuungselement, weil das erwachsene Kind nicht mehr betreut wird. Beide Eltern haften dann nur noch anteilig nach ihrem Einkommen für den Barunterhalt, und das volle Kindergeld wird angerechnet. Der bisherige Betreuungsanteil spielt für die Zahlung keine Rolle mehr.

Kann ich Unterhalt rückwirkend geltend machen?

Rückwirkend geht das nur eingeschränkt. In der Regel kannst du Kindesunterhalt erst ab dem Zeitpunkt verlangen, ab dem du den anderen zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert hast (Inverzugsetzung). Deshalb solltest du deinen Ausgleichsanspruch früh schriftlich anmelden.

Was passiert, wenn ein Elternteil das Wechselmodell nicht einhält?

Verschiebt sich der Betreuungsanteil dauerhaft, sodass ein Elternteil deutlich mehr übernimmt, liegt kein paritätisches Wechselmodell mehr vor, sondern eher ein asymmetrisches Wechselmodell oder erweiterter Umgang. Dann kann sich die Berechnung Richtung Residenzmodell verschieben und der überwiegend betreuende Elternteil den vollen Barunterhalt verlangen.

Wie wirkt sich ein neuer Partner oder ein Stiefkind aus?

Das Einkommen eines neuen Partners fließt grundsätzlich nicht in den Kindesunterhalt ein. Ein weiteres eigenes Kind kann jedoch die Leistungsfähigkeit mindern und dadurch die Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle beeinflussen, da sich das bereinigte Einkommen auf mehr Unterhaltsberechtigte verteilt.

Was gilt bei einem nur zeitweisen Ferien-Wechselmodell?

Ein nur in den Ferien praktiziertes Modell ist kein echtes Wechselmodell. Über das Jahr betrachtet bleibt der Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, es bleibt beim Residenzmodell mit vollem Barunterhalt. Erhöhte Ferienbetreuung senkt den Unterhalt in der Regel nicht.

Quellen

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine individuelle Anlage- oder Steuerberatung dar. Beispielhafte Rechnungen sind keine Prognose und keine Garantie. Wertpapieranlagen unterliegen Risiken bis zum Totalverlust.
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Autor:

Angelina

Datum der Veröffentlichung:

12.08.2026

Lesezeit:

15 Minuten

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