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Angelina

Autor:

Angelina

Datum der Veröffentlichung:

14.08.2026

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Gesetzliche Erbfolge: Ehegatte & 2 Kinder – Wer erbt?

Gesetzliche Erbfolge: Ehegatte & 2 Kinder – Wer erbt?

Stirbt ein Ehepartner, ohne ein Testament zu hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Bei der Konstellation Ehegatte und 2 Kinder bekommt der überlebende Ehepartner im Regelfall (Zugewinngemeinschaft) die Hälfte des Nachlasses. Die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte, jedes erhält also ein Viertel. Sobald ein Ehevertrag existiert, verschieben sich die Quoten erheblich. Dieser Artikel erklärt die Erbquoten nach Güterstand, rechnet konkrete Beispiele durch, beleuchtet die typischen Stolperfallen der Erbengemeinschaft und zeigt, welche Gestaltungsoptionen Ehepaare haben.

Das Wesentliche auf einen Blick

  • Bei Zugewinngemeinschaft (Regelfall) erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Vermögens, jedes der 2 Kinder erhält je ein Viertel.
  • Bei Gütertrennung erben Ehepartner und beide Kinder je ein Drittel.
  • Die Erbengemeinschaft aus Ehepartner und 2 Kindern führt häufig zu Problemen mit gesperrten Bankkonten, blockierten Immobilienverkäufen und drohenden Teilungsversteigerungen.
  • Dank großzügiger Freibeträge bleibt bei typischen Vermögen oft keine Erbschaftsteuer fällig.
  • Ein Berliner Testament sichert den überlebenden Ehepartner ab, hat aber steuerliche Tücken.

So verteilt sich das Erbe bei Ehegatte und 2 Kindern

Im Standardfall (verheiratet, 2 Kinder, kein Ehevertrag) greift die Zugewinngemeinschaft. Der überlebende Ehegatte bekommt nach § 1931 BGB einen gesetzlichen Erbteil von einem Viertel. Nach § 1371 BGB kommt ein pauschaler Zugewinnausgleich von einem weiteren Viertel hinzu. Macht zusammen die Hälfte. Die andere Hälfte teilen sich die beiden Kinder zu gleichen Teilen. Großeltern, Geschwister oder die Eltern des Verstorbenen gehen leer aus. Wer sich frühzeitig mit dem Thema Erbschaft an Kinder clever planen auseinandersetzt, kann viele spätere Konflikte vermeiden.

Die Erbquoten gelten für den gesamten Nachlass: Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien und Fahrzeuge. Alles geht in die Erbengemeinschaft ein. Erst bei der Auseinandersetzung wird aufgeteilt, wer welchen Gegenstand tatsächlich erhält.

Hat der Verstorbene ein Sparbuch „für Kind 1" und ein Depot „für Kind 2" geführt, gehört beides trotzdem zunächst der Erbengemeinschaft. Einzelne Zuordnungen auf dem Papier ersetzen kein Testament und kein Vermächtnis. Erst eine formwirksame letztwillige Verfügung oder eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung schafft klare Verhältnisse.

Erbordnungen kurz erklärt: Warum Kinder immer zuerst erben

Das Gesetz sortiert Verwandte in Ordnungen. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Solange ein Erbe der ersten Ordnung lebt, schließt er alle entfernteren Verwandten vollständig aus. Der Ehepartner erbt daneben aus eigenem Recht nach § 1931 BGB. Er gehört keiner Ordnung an, sondern hat eine erbrechtliche Sonderstellung.

Innerhalb der ersten Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip: Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge aus. Ist eines der zwei Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, treten dessen Kinder (die Enkel) an seine Stelle und teilen sich dessen Viertel.

Erbquoten nach Güterstand: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Der Güterstand kann die Erbquote des überlebenden Ehepartners halbieren oder verdoppeln. Wer einen Ehevertrag mit Gütertrennung abgeschlossen hat, sollte die erbrechtlichen Konsequenzen der Gütertrennung (opens in new tab) kennen.

GüterstandEhepartnerKind 1Kind 2
Zugewinngemeinschaft (Regelfall)1/2 (50 %)1/4 (25 %)1/4 (25 %)
Gütertrennung1/3 (33,3 %)1/3 (33,3 %)1/3 (33,3 %)
Gütergemeinschaft1/4 (25 %)3/8 (37,5 %)3/8 (37,5 %)

Die Gütertrennung kennt eine Sonderregel: Bei 2 Kindern erben Ehepartner und Kinder zu gleichen Teilen, also je ein Drittel. Hätte das Paar drei oder mehr Kinder, fiele der Anteil des überlebenden Ehegatten wieder auf das gesetzliche Viertel zurück. Bei der Gütergemeinschaft erbt der Ehepartner nur das gesetzliche Viertel, weil er bereits zu Lebzeiten Anteil am Gesamtgut hatte.

Ein verbreiteter Irrtum: Viele Ehepaare glauben, sie lebten automatisch in Gütertrennung, weil sie getrennte Konten führen. Das ist falsch. Der Güterstand wird ausschließlich durch einen notariellen Ehevertrag geändert. Ohne Ehevertrag gilt immer die Zugewinngemeinschaft.

Pauschaler Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB

§ 1371 BGB erhöht die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn. Der Vorteil liegt in der Einfachheit: Der Ehegatte muss weder Anfangsvermögen noch Endvermögen belegen. In Einzelfällen kann die Pauschale aber wirtschaftlich nachteilig sein, wenn der konkrete Zugewinn sie deutlich übersteigt.

Die pauschale Erhöhung nach § 1371 BGB ist kein güterrechtlicher Anspruch. Sie wird als Erwerb von Todes wegen besteuert. Ein konkreter Zugewinnausgleich bleibt dagegen nach § 5 Abs. 1 ErbStG erbschaftsteuerfrei. Bei größeren Vermögen kann dieser Unterschied mehrere zehntausend Euro ausmachen.

Ausschlagung und konkreter Zugewinnausgleich

Hat der Verstorbene während der Ehe ein Vermögen aufgebaut, das den pauschalen Ausgleich deutlich übersteigt, kann der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den konkret berechneten Zugewinnausgleich plus den kleinen Pflichtteil (1/8) fordern.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt 600.000 Euro, der Zugewinn beträgt 300.000 Euro, der Ehepartner hatte keinen Zugewinn. Bei Ausschlagung erhält der Ehepartner 150.000 Euro Zugewinnausgleich plus 75.000 Euro Pflichtteil, zusammen 225.000 Euro. Bei Annahme sind es 300.000 Euro. Die Ausschlagung lohnt hier nicht.

Anders sieht es aus, wenn der Erblasser ein Unternehmen aufgebaut hat, dessen Wert während der Ehe um 800.000 Euro gestiegen ist. Der Gesamtnachlass beträgt 900.000 Euro. Bei Annahme erhält die Ehefrau 450.000 Euro. Bei Ausschlagung stehen ihr 400.000 Euro konkreter Zugewinnausgleich plus 112.500 Euro kleiner Pflichtteil zu, zusammen 512.500 Euro. Die Ausschlagung bringt hier rund 62.500 Euro mehr. Entscheidend ist, die Berechnung vor Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist durchzuführen.

Der konkrete Zugewinnausgleichsanspruch ist nach § 5 Abs. 1 ErbStG vollständig erbschaftsteuerfrei. Die Ausschlagung ist allerdings unwiderruflich. Die Entscheidung sollte daher stets auf Basis einer fundierten Vermögensbilanz beider Ehegatten getroffen werden.

Infografik: Erbquoten nach Güterstand: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft Güterstand: Zugewinngemeinschaft (R...

Sonderrechte des Ehegatten: Voraus und Dreißigster

Der Voraus nach § 1932 BGB umfasst die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Bei Konkurrenz mit Erben erster Ordnung beschränkt er sich auf das zur Haushaltsführung Notwendige. Das Recht des Dreißigsten nach § 1969 BGB sichert die ersten 30 Tage ab: Familienangehörige, die zum Hausstand gehörten, dürfen weiter wohnen und werden aus dem Nachlass unterhalten. Beide Rechte gelten unabhängig von der Erbquote.

Erbengemeinschaft im Alltag: Wenn Ehepartner und Kinder gemeinsam erben

Mit dem Tod werden Ehepartner und Kinder automatisch zu einer Erbengemeinschaft. Verfügungen über einzelne Gegenstände erfordern Einstimmigkeit. Die Erbengemeinschaft ist als Übergangsform gedacht. Das Gesetz gibt jedem Miterben das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung zu verlangen (§ 2042 BGB). In der Praxis dauert diese aber Monate oder sogar Jahre.

Heikel wird es, wenn die Interessen der Miterben stark auseinandergehen. Der überlebende Elternteil möchte in der Regel im Familienheim wohnen bleiben, die erwachsenen Kinder wollen möglicherweise ihren Anteil liquidieren. Diese Pattsituation kann eine Erbengemeinschaft über Jahre lähmen. Ein Mediationsverfahren ist in solchen Fällen oft kostengünstiger und schneller als ein Rechtsstreit.

Gesperrte Konten und Handlungsunfähigkeit nach dem Tod

Sobald die Bank vom Tod erfährt, sperrt sie die Einzelkonten. Ein Erbschein dauert oft Wochen. Die beste Vorsorge ist eine Kontovollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht). Viele Banken akzeptieren alternativ ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.

In der Übergangsphase können laufende Kosten wie Versicherungsbeiträge und Kreditraten nicht bedient werden. Deshalb empfiehlt es sich, unmittelbar nach dem Todesfall eine Liste aller laufenden Verbindlichkeiten zu erstellen. Ein Nachlassverzeichnis bildet die Grundlage für die spätere Erbauseinandersetzung und die Erbschaftsteuererklärung.

Minderjährige Kinder als Miterben: Ergänzungspfleger und Genehmigungspflichten

Sind die Kinder noch minderjährig, bestellt das Familiengericht einen Ergänzungspfleger. Der Grund: Bei der Erbauseinandersetzung besteht ein Interessenkonflikt mit dem überlebenden Elternteil. Immobilienverkäufe brauchen eine familiengerichtliche Genehmigung. Will der überlebende Elternteil die Immobilie selbst übernehmen, ist ein unabhängiges Verkehrswertgutachten nahezu unvermeidlich. Die Abfindung muss auf ein Mündelgeldkonto eingezahlt werden.

Der Ergänzungspfleger prüft eigenständig, ob ein geplantes Geschäft dem Kindeswohl entspricht. Die Anlage des Kindesvermögens unterliegt den Vorschriften der §§ 1642, 1807 ff. BGB und muss mündelsicher erfolgen. Risikoreichere Anlagen wie Aktien-ETFs bedürfen einer gesonderten familiengerichtlichen Genehmigung.

Die Immobilie im Nachlass: Optionen für Ehepartner und 2 Kinder

In den meisten Erbfällen ist das Familienheim der größte Vermögenswert. Wer das Haus gezielt an die Kinder vererben möchte, sollte sich frühzeitig mit den Gestaltungsmöglichkeiten befassen. Eine Immobilie lässt sich nicht in drei Teile schneiden. Die Erbengemeinschaft muss sich einigen.

Übernahme durch den Ehepartner mit Abfindung der Kinder

Bei einer Immobilie im Wert von 500.000 Euro und Zugewinngemeinschaft entfällt auf jedes Kind 125.000 Euro. Die Familienheim-Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG stellt das selbst genutzte Familienheim für den überlebenden Ehepartner komplett steuerfrei, sofern dieser es zehn Jahre lang selbst bewohnt.

Vorsicht bei belasteten Immobilien: Die Hypothek gehört als Nachlassverbindlichkeit in die Gesamtrechnung. Ist das Haus 500.000 Euro wert, aber noch mit 150.000 Euro belastet, beträgt der Nettowert nur 350.000 Euro. Der Abfindungsanspruch jedes Kindes sinkt auf 87.500 Euro.

Verkauf, Teilungsversteigerung und Wohnrecht

  • Einvernehmlicher Verkauf: Alle Miterben verkaufen gemeinsam, der Erlös wird nach Erbquoten verteilt. Das erzielt in der Regel den besten Preis.
  • Teilungsversteigerung: Letzter Ausweg bei Uneinigkeit. Erlöse liegen oft 20 bis 30 Prozent unter dem Verkehrswert.
  • Wohnrecht für den Ehepartner: Eintragung ins Grundbuch als dingliches Recht. Alternativ kommt ein Nießbrauch in Betracht, der das Recht einschließt, Mieteinnahmen zu erzielen.

Beim Nießbrauch trägt der Nießbraucher sämtliche laufenden Kosten der Immobilie. Außerordentliche Maßnahmen wie eine Dachsanierung bleiben Sache der Eigentümer, also der Kinder. Ein notarieller Nießbrauchvertrag mit detaillierten Regelungen zur Kostentragung ist dringend zu empfehlen.

Erbschaftsteuer bei Ehepartner und 2 Kindern: Freibeträge und Beispielrechnung

Bei der Konstellation Ehegatte und 2 Kinder fällt meist keine Steuer an, weil die Erbschaftsteuer-Freibeträge für Kinder großzügig bemessen sind.

PersonPersönlicher FreibetragVersorgungsfreibetrag
Ehepartner500.000 €256.000 €
Kind400.000 €bis zu 52.000 € (altersabhängig, bis 27 Jahre)

Beispielrechnung: Immobilie 500.000 Euro plus 200.000 Euro Geldvermögen bei Zugewinngemeinschaft. Der Ehegatte erbt 350.000 Euro. Bei 500.000 Euro Freibetrag bleibt das komplett steuerfrei. Jedes Kind erbt 175.000 Euro. Bei 400.000 Euro Freibetrag ebenfalls null Euro Steuer.

Übersteigt der Nachlass die Summe aller Freibeträge, gelten in Steuerklasse I folgende Sätze: Bis 75.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb 7 Prozent, bis 300.000 Euro 11 Prozent, bis 600.000 Euro 15 Prozent, darüber gestaffelt bis 30 Prozent. Für eine Familie mit Zugewinngemeinschaft und einem Nachlass von 2 Millionen Euro bedeutet das konkret: Der Ehegatte erbt 1 Million Euro. Abzüglich 500.000 Euro Freibetrag verbleiben 500.000 Euro steuerpflichtig, darauf fallen 75.000 Euro Erbschaftsteuer an. Jedes Kind erbt 500.000 Euro, abzüglich 400.000 Euro Freibetrag verbleiben 100.000 Euro, darauf entfallen jeweils 11.000 Euro. Mit gezielter Nachlassplanung lässt sich diese Belastung deutlich senken.

Nachlassplanung: Gesetzliche Erbfolge aktiv gestalten

Wer die gesetzliche Erbfolge aktiv steuern will, hat zwei Hebel: die letztwillige Verfügung und die Schenkung zu Lebzeiten.

Berliner Testament: Absicherung des Ehepartners mit Tücken

Beide Partner setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, die Kinder werden Schlusserben. Das hat zwei Haken. Erstens bleibt der Pflichtteilsanspruch bestehen. Die Kinder können beim ersten Todesfall ihren Pflichtteil einfordern. Zweitens verfallen die Freibeträge der Kinder beim ersten Todesfall komplett. Bei 1,2 Millionen Euro Gesamtvermögen und 2 Kindern übersteigen die 600.000 Euro pro Kind den Freibetrag um 200.000 Euro. Das ergibt jeweils rund 22.000 Euro Erbschaftsteuer.

Gegen das Pflichtteilsproblem hilft die Pflichtteilsstrafklausel. Eine Jastrowsche Klausel kann den steuerlichen Freibetragsverlust mildern: Das wohlverhaltene Kind erhält beim ersten Erbfall ein Vermächtnis in Höhe seines Freibetrags, das erst beim Tod des zweiten Elternteils fällig wird.

Individuelles Testament und Vermächtnislösungen

Eine steuerlich kluge Variante: Der Ehepartner wird Alleinerbe, die Kinder erhalten Geldvermächtnisse in Höhe der Freibeträge. So werden die Freibeträge schon beim ersten Todesfall genutzt. Die Vermächtnisse mindern den steuerpflichtigen Erwerb des Ehegatten. Eine bindende Alternative ist der Erbvertrag, der nur mit Zustimmung aller Beteiligten geändert werden kann.

Der Erbvertrag bietet Verbindlichkeit. Während ein Testament jederzeit einseitig widerrufen werden kann, ist der Erbvertrag nur einvernehmlich änderbar. Das gibt den Kindern Planungssicherheit. Allerdings schränkt diese Bindungswirkung die Flexibilität des Erblassers erheblich ein. Ändern sich die Lebensumstände, kann der Erbvertrag zum Problem werden.

Schenkungen zu Lebzeiten: Freibeträge alle 10 Jahre nutzen

Jeder Elternteil kann jedem Kind alle zehn Jahre den Schenkungsfreibetrag für Kinder steuerfrei ausschöpfen. Bei Immobilien lässt sich der Übertrag mit einem Nießbrauchvorbehalt kombinieren: Die Schenkenden behalten das Nutzungsrecht, der steuerliche Wert sinkt erheblich. Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden beim Pflichtteilsergänzungsanspruch anteilig hinzugerechnet. Pro Jahr sinkt der anrechenbare Anteil um zehn Prozent.

Checkliste nach dem Erbfall: Die wichtigsten Schritte und Fristen

  • Sterbeurkunde beantragen (sofort, beim Standesamt). Mindestens fünf beglaubigte Kopien anfordern.
  • Letztwillige Verfügung beim Nachlassgericht abliefern (unverzüglich, § 2259 BGB).
  • Erbausschlagungsfrist beachten (6 Wochen ab Kenntnis, 6 Monate bei Auslandswohnsitz).
  • Erbschein beantragen (beim Nachlassgericht), falls kein notarielles Testament vorliegt.
  • Grundbuchberichtigung (innerhalb von 2 Jahren kostenfrei).
  • Erbschaftsteuer anzeigen (3 Monate nach Kenntnis, beim Finanzamt).
  • Verbindlichkeiten prüfen. Bei Überschuldung kann eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt werden.

Der überlebende Ehegatte sollte möglichst zeitnah alle Versicherungsverträge des Verstorbenen prüfen: Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und private Rentenversicherungen. Viele Policen sehen eine eigenständige Bezugsberechtigung vor, die am Nachlass vorbeigeht. Diese Leistungen fließen nicht in die Erbengemeinschaft, können aber erbschaftsteuerlich relevant sein.

Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge bei Ehegatte und 2 Kindern

Was passiert, wenn ein Kind das Erbe ausschlägt?

Der Anteil wächst dem anderen Kind zu. Hat das ausschlagende Kind selbst Nachwuchs, rückt dieser nach. Die Ausschlagung wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls.

Erbt der Ehepartner auch bei laufendem Scheidungsverfahren?

Das Erbrecht entfällt nach § 1933 BGB, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die Voraussetzungen vorlagen. Bloßes Getrenntleben reicht nicht.

Können die Kinder ihren Pflichtteil sofort einfordern?

Ja. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, bei Zugewinngemeinschaft also je 1/8 des Vermögenswerts. Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von der Enterbung. Da der Pflichtteil ein reiner Geldanspruch ist, muss der Erbe unter Umständen Nachlassgegenstände verkaufen.

Gilt die gesetzliche Erbfolge auch für unverheiratete Paare?

Nein. Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht. Steuerlich liegt der Freibetrag bei nur 20.000 Euro in der ungünstigsten Steuerklasse III. Ein Testament oder Erbvertrag ist für unverheiratete Paare zwingend notwendig.

Hinweis: Keine Rechtsberatung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Entscheidungen zur Nachlassplanung solltest du einen Fachanwalt für Erbrecht einschalten.

Quellen

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine individuelle Anlage- oder Steuerberatung dar. Beispielhafte Rechnungen sind keine Prognose und keine Garantie. Wertpapieranlagen unterliegen Risiken bis zum Totalverlust.
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Datum der Veröffentlichung:

14.08.2026

Lesezeit:

14 Minuten

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