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Angelina

Autor:

Angelina

Datum der Veröffentlichung:

11.08.2026

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Erbschaftssteuer: Freibetrag für Kinder – so erbst du steuerfrei

Erbschaftssteuer: Freibetrag für Kinder – so erbst du steuerfrei

Erben deine Kinder, steht jedem von ihnen ein persönlicher Erbschaftssteuer-Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil zu. Geregelt ist das in § 16 ErbStG. Erbt dein Sohn oder deine Tochter von beiden Elternteilen, addieren sich die Freibeträge auf bis zu 800.000 Euro. Dazu kommen ein altersabhängiger Versorgungsfreibetrag, die Befreiung für das selbstgenutzte Eigenheim und Gestaltungen wie Übertragungen zu Lebzeiten. Mit der richtigen Planung können Familien auch Vermögen von 1,5 Millionen Euro und mehr vollständig steuerfrei übertragen.

Kurz erklärt

  • Jedes Kind hat pro Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro, also zusammen bis zu 800.000 Euro ohne Erbschaftsteuer (§ 16 ErbStG).
  • Kinder bis 27 Jahre erhalten zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 und 52.000 Euro.
  • Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei vererbt werden, wenn das Kind die Immobilie unverzüglich selbst bewohnt und zehn Jahre darin wohnen bleibt.
  • Schenkungen zu Lebzeiten erlauben es, den Freibetrag alle zehn Jahre erneut zu nutzen.
  • Ein Berliner Testament kann dazu führen, dass der Freibetrag der Kinder beim zuerst verstorbenen Elternteil ungenutzt verfällt.

Erbschaftssteuer-Freibetrag für Kinder: Wie viel ist steuerfrei?

Der persönliche Freibetrag beträgt 400.000 Euro je Kind und je Elternteil. Bei zwei Kindern lassen sich damit rechnerisch bis zu 1,6 Millionen Euro steuerfrei übertragen, bevor überhaupt Erbschaftsteuer anfällt.

Unter den Freibetrag fallen sämtliche Vermögensarten: Bargeld, Wertpapierdepots, Lebensversicherungen, Immobilien zum steuerlichen Verkehrswert und Sachwerte. Maßgeblich ist der Wert zum Stichtag des Todesfalls. Die Freibeträge und Steuersätze (opens in new tab) gelten seit 2009 unverändert. Wie das Vererben an Kinder im Detail funktioniert, erklären wir in einem eigenen Leitfaden.

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad im Vergleich

VerwandtschaftsgradPersönlicher Freibetrag
Ehegatten / eingetragene Lebenspartner500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder400.000 €
Enkelkinder (bei lebenden Eltern)200.000 €
Eltern und Großeltern im Erbfall100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €
Alle übrigen Erben20.000 €

Stiefkinder und Adoptivkinder sind leiblichen Kindern steuerlich gleichgestellt. Schwiegerkinder fallen dagegen in Steuerklasse II und erhalten nur 20.000 Euro Freibetrag. Enkelkinder erhalten grundsätzlich 200.000 Euro. Rücken sie an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils, steigt ihr Freibetrag auf 400.000 Euro.

Infografik: Erbschaftssteuer – Freibetrag für Kinder: Wie viel ist steuerfrei? Verwandtschaftsgrad: Ehegatten / eingetragene Lebenspartner...

Steuerklasse I und Steuersätze für Kinder

Kinder gehören zur Steuerklasse I, der günstigsten Steuerklasse. Die Steuersätze beginnen bei 7 Prozent und steigen progressiv an. Wie sich die Erbschaftsteuer für Kinder konkret berechnet, haben wir in einem separaten Beitrag erklärt.

Bis 75.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb werden 7 Prozent fällig, bis 300.000 Euro sind es 11 Prozent, bis 600.000 Euro 15 Prozent und bis 6 Millionen Euro 19 Prozent. Der Stufentarif gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb als Vollmengenstaffel.

Erbt deine Tochter 600.000 Euro, zieht sie den Freibetrag von 400.000 Euro ab. Auf die verbleibenden 200.000 Euro fallen 11 Prozent an, also 22.000 Euro Erbschaftsteuer. Bei einem Erbe von 800.000 Euro liegt der steuerpflichtige Erwerb bei 400.000 Euro und damit in der nächsten Stufe: Es entstehen 60.000 Euro Steuer.

Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG: Berechnung und Altersstufen

Neben dem persönlichen Freibetrag steht Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG (opens in new tab) zu. Ein fünfjähriges Kind kann neben den 400.000 Euro weitere 52.000 Euro steuerfrei erhalten. Den Versorgungsfreibetrag gibt es nur im Erbfall, nicht bei Schenkungen.

Versorgungsfreibetrag nach Alter des Kindes

Alter des KindesVersorgungsfreibetrag
bis 5 Jahre52.000 €
über 5 bis 10 Jahre41.000 €
über 10 bis 15 Jahre30.700 €
über 15 bis 20 Jahre20.500 €
über 20 bis 27 Jahre10.300 €

Bezieht das Kind eine Waisenrente, mindert deren Kapitalwert den Versorgungsfreibetrag. Ein achtjähriges Kind mit 300 Euro monatlicher Waisenrente verliert durch den kapitalisierten Wert von rund 35.000 Euro fast den gesamten Freibetrag von 41.000 Euro. Beim Tod beider Elternteile ist der Versorgungsfreibetrag für jeden Erbfall gesondert zu prüfen.

Steuerfreies Familienheim: Voraussetzungen und Grenzen

Das selbst genutzte Eigenheim kann vollständig steuerfrei übergehen, unabhängig vom Verkehrswert und ohne Anrechnung auf den persönlichen Freibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). In der Praxis scheitert die Befreiung oft an Details, etwa weil das Kind nicht unverzüglich einzieht (opens in new tab). Wer erwägt, die Immobilie zu Lebzeiten zu übertragen, findet im Ratgeber zum Haus vererben an Kinder eine Gegenüberstellung der Optionen.

Diese drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Der Erblasser hat die Immobilie bis zum Tod selbst bewohnt. Eine Ausnahme gilt bei Pflegebedürftigkeit.
  • Das erbende Kind zieht unverzüglich selbst ein, in der Regel innerhalb von sechs Monaten.
  • Die Selbstnutzung wird mindestens zehn Jahre aufrechterhalten.

Die 200-Quadratmeter-Grenze gilt nur für Kinder. Übersteigt die Wohnfläche diese Grenze, wird der darüber liegende Teil anteilig besteuert. Wird das Haus vor Ablauf der zehn Jahre verkauft oder vermietet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Wichtig: Wird die Selbstnutzungspflicht verletzt, fordert das Finanzamt die Erbschaftsteuer nach. Ein beruflich bedingter Umzug reicht dafür nicht automatisch als Rechtfertigung aus.

Die Berliner-Testament-Falle: Warum Kinder Freibeträge verlieren

Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder erben erst beim Tod des zweiten Elternteils. Stirbt zuerst der Vater, erbt die Mutter alles. Der Freibetrag der Kinder gegenüber dem Vater verfällt dann ungenutzt. Pro Kind gehen so 400.000 Euro steuerfreies Volumen verloren.

Ein Beispiel verdeutlicht das: Ein Ehepaar besitzt 1,2 Millionen Euro und hat zwei Kinder. Ohne Berliner Testament könnten beim Tod des Vaters die Kinder je 300.000 Euro erhalten, komplett steuerfrei. Mit Berliner Testament beträgt das Erbe beim Tod der Mutter je 600.000 Euro abzüglich 400.000 Euro Freibetrag. Auf je 200.000 Euro fallen 11 Prozent an. Zusammen sind das 44.000 Euro vermeidbare Steuer.

Strategien zur optimalen Nutzung der Freibeträge

Wer Schenkungen in 10-Jahres-Zyklen aufteilt, Vermögen auf beide Elternteile verteilt und die Familienheim-Befreiung nutzt, kann pro Kind über 1,6 Millionen Euro steuerfrei übertragen. Entscheidend ist, früh zu planen und die einzelnen Instrumente sauber miteinander zu kombinieren.

  • Vermögen auf beide Elternteile verteilen, damit jedes Kind zwei Freibeträge nutzen kann.
  • Schenkungsketten in 10-Jahres-Zyklen planen und früh beginnen.
  • Versorgungsfreibetrag in der Erbschaftsteuererklärung prüfen und geltend machen.
  • Familienheim-Befreiung prüfen: Selbstnutzung, 200-Quadratmeter-Grenze und 10-Jahres-Frist beachten.
  • Berliner Testament kritisch prüfen oder durch Vermächtnislösungen ergänzen.
  • Bei Immobilienschenkungen Nießbrauch zur Wertminderung einsetzen.

Schenkungen zu Lebzeiten und die 10-Jahres-Regel

Der Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil kann bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Wie du eine Schenkung zu Lebzeiten planst, erklären wir in einem eigenen Ratgeber.

Konkretes Szenario: Ein Ehepaar mit 1,5 Millionen Euro und zwei Kindern. Vater und Mutter übertragen jedem Kind je 400.000 Euro. Zusammen fließen 1,6 Millionen Euro steuerfrei. Wer in zwei Tranchen mit zehn Jahren Abstand überträgt, kann pro Kind über zwei Zyklen sogar 1,6 Millionen Euro steuerfrei übertragen.

Wichtig ist die Zusammenrechnungsregel nach § 14 ErbStG: Verstirbt der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung, werden Schenkung und Erbschaft zusammengerechnet. Je früher du mit Übertragungen beginnst, desto größer ist der steuerliche Spielraum.

Nießbrauch bei Immobilienschenkung: doppelt Steuern sparen

Schenkst du eine Immobilie, kannst du dir per Nießbrauchsrecht die Mieteinnahmen oder ein Wohnrecht sichern. Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den steuerlichen Wert der Schenkung. Dadurch sinkt die steuerliche Bemessungsgrundlage, während du die wirtschaftliche Nutzung behältst.

Das Modell eignet sich besonders für vermietete Immobilien mit hohem Wert. So lässt sich Vermögen frühzeitig übertragen, ohne die laufenden Erträge aus der Hand zu geben.

Beide Elternteile nutzen: so verdoppelt sich der Freibetrag

Damit jedes Kind von beiden Elternteilen den vollen Freibetrag erhält, muss jeder Elternteil über eigenes Vermögen verfügen. Ist das Familienvermögen auf einen Partner konzentriert, bleibt der Freibetrag des anderen oft ungenutzt.

Übertragungen zwischen Ehepartnern sind bis 500.000 Euro alle zehn Jahre steuerfrei möglich. Für größere Vermögensverschiebungen kann die Güterstandsschaukel sinnvoll sein, die als anerkanntes steuerliches Gestaltungsinstrument ebenfalls steuerfrei funktioniert.

ETF-Sparplan auf Kindername: steuerfreier Vermögensaufbau für Kinder

Ein Depot auf den Namen des Kindes gehört grundsätzlich nicht zum späteren Nachlass der Eltern. Gleichzeitig nutzt das Kind seinen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr. Das bedeutet: Kapitalerträge bis zu dieser Grenze bleiben jährlich steuerfrei, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt.

Ein einfaches Beispiel: Erzielt ein Kinderdepot im Schnitt 800 Euro Kapitalerträge pro Jahr, fallen darauf keine Abgeltungsteuer an. Über 18 Jahre summiert sich das auf 14.400 Euro steuerfrei vereinnahmte Erträge. Bei höheren Erträgen kann zusätzlich eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung sinnvoll sein, wenn auch die übrigen Einkünfte des Kindes niedrig bleiben.

Auch schenkungsteuerlich ist das Modell oft unproblematisch. Monatliche Einzahlungen von 3.333 Euro entsprechen 40.000 Euro pro Jahr und liegen über zehn Jahre noch innerhalb des Schenkungsfreibetrags von 400.000 Euro je Elternteil. Wichtig ist aber: Vermögen auf den Namen des Kindes gehört rechtlich dem Kind. Mit Eintritt der Volljährigkeit kann es grundsätzlich selbst darüber verfügen. Bei Invest4Kids kannst du schon ab 25 Euro monatlich mit einem ETF-Sparplan starten.

Fallbeispiel: Familie mit Immobilie und Geldvermögen

Familie Müller besitzt ein Eigenheim im Wert von 600.000 Euro, ein Depot mit 300.000 Euro und Bargeld von 200.000 Euro. Das Gesamtvermögen beträgt 1,1 Millionen Euro. Es gibt zwei Kinder im Alter von 12 und 16 Jahren.

Szenario 1 – ohne besondere Gestaltung: Der Vater stirbt, der Nachlass geht je zur Hälfte auf die Mutter und die beiden Kinder über. Pro Kind landen damit etwa 275.000 Euro im Erbe. Das bleibt innerhalb des Freibetrags. Beim späteren Tod der Mutter erbt jedes Kind erneut rund 275.000 Euro, ebenfalls steuerfrei.

Szenario 2 – mit Berliner Testament: Die Kinder erben erst beim Tod der Mutter 1,1 Millionen Euro. Pro Kind sind das 550.000 Euro abzüglich 400.000 Euro Freibetrag, also 150.000 Euro steuerpflichtig. Die Versorgungsfreibeträge von zusammen bis zu 51.200 Euro sind in diesem Szenario möglicherweise nicht mehr nutzbar. Die Steuerlast beträgt rund 16.500 Euro pro Kind, also 33.000 Euro insgesamt.

Szenario 3 – mit Übertragungsstrategie: Der Vater überträgt jedem Kind 200.000 Euro aus dem Depot, die Mutter zusätzlich je 100.000 Euro Bargeld. So fließen 600.000 Euro steuerfrei zu Lebzeiten. Das Eigenheim soll später über die Familienheim-Befreiung übergehen. Da die Kinder minderjährig sind, muss ein Ergänzungspfleger die Schenkungsverträge genehmigen. Praktisch heißt das: Früh planen, Vermögenswerte auf beide Elternteile verteilen und Übertragungen nicht bis kurz vor den Erbfall aufschieben.

Szenario 4 – wenn kein Bargeld für die Steuer vorhanden ist: Erbt ein Kind vor allem eine Immobilie, aber kaum liquide Mittel, besteht auf Antrag ein Anspruch auf Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG. Bei Erwerben von Todes wegen ist die Stundung für Wohngrundbesitz bis zu zehn Jahre zinslos möglich. Bei Schenkungen gilt die Stundung ebenfalls, dann aber nach den §§ 234 und 238 AO mit Zinsen.

Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer und Freibeträgen für Kinder

Im Folgenden findest du die wichtigsten Praxisfragen zum Thema Erbschaftssteuer, Freibetrag für Kinder, Schenkungen und Steuerbefreiungen im Überblick.

Wie oft können Eltern den Freibetrag bei Schenkungen nutzen?

Der Freibetrag erneuert sich nach Ablauf von zehn Jahren vollständig. Schenkungen sollten dokumentiert und dem Finanzamt insbesondere dann innerhalb von drei Monaten angezeigt werden, wenn sie zusammen mit früheren Zuwendungen an den Freibetrag heranreichen.

Erhalten Stiefkinder und Adoptivkinder den gleichen Freibetrag?

Ja. Bei Erwachsenenadoptionen prüft das Finanzamt, ob ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis vorliegt. Pflegekinder müssen das familiäre Verhältnis nachweisen.

Was passiert, wenn ein Kind vor dem Erblasser verstirbt?

Die Enkelkinder rücken nach und erhalten den höheren Freibetrag von 400.000 Euro statt der üblichen 200.000 Euro.

Müssen minderjährige Kinder die Erbschaftsteuer selbst zahlen?

Auch Minderjährige sind steuerpflichtig. Die Erbschaftsteuererklärung gibt der gesetzliche Vertreter ab. Die Steuer wird regelmäßig aus dem Nachlass bezahlt.

Gilt der Freibetrag auch bei Erbschaften aus dem Ausland?

Bei unbeschränkter Steuerpflicht gilt der volle Freibetrag. Bei beschränkter Steuerpflicht kann er sich reduzieren. Doppelbesteuerungsabkommen regeln, welcher Staat besteuert.

Quellen

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine individuelle Anlage- oder Steuerberatung dar. Beispielhafte Rechnungen sind keine Prognose und keine Garantie. Wertpapieranlagen unterliegen Risiken bis zum Totalverlust.
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Datum der Veröffentlichung:

11.08.2026

Lesezeit:

11 Minuten

Investment-Strategien
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