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Erbschaftssteuer-Rechner

Berechne in Sekunden, wie viel Erbschaftssteuer anfällt – abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis, inklusive persönlichem Freibetrag und Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder.

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Erbschaftssteuer-Rechner

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Wert des Erbes

Steuerlicher Wert des geerbten Vermögens

Bestimmt Freibetrag und Steuerklasse. Eltern und Großeltern erben in Steuerklasse I.

Persönlicher Freibetrag: 400.000 € · Steuerklasse I · Zusätzlicher, altersabhängiger Versorgungsfreibetrag (10.300–52.000 €).

Voraussichtliche Erbschaftssteuer

22.000 €

Persönlicher Freibetrag

400.000 €

Versorgungsfreibetrag

Steuerpflichtiger Erwerb

200.000 €

Steuersatz

11 %

Vom Erbe in Höhe von 600.000 € bleiben 400.000 € durch Freibeträge steuerfrei. Auf die verbleibenden 200.000 € fallen 11 % Steuer an — das entspricht einer effektiven Belastung von rund 3,7 % des Erbes.

Erbschaftssteuer fürs Kind senken

Frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten nutzen den Freibetrag alle 10 Jahre neu — pro Elternteil 400.000 €. So lässt sich viel Vermögen steuerfrei übertragen, bevor es zur Erbschaft kommt.

Hinweis: vereinfachte Berechnung nach §§ 16, 17, 19 ErbStG (Stand 2026). Der Versorgungsfreibetrag wird hier voll angesetzt; in der Praxis wird er um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt. Härteausgleich (§19 Abs. 3) und individuelle Befreiungen sind nicht berücksichtigt. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.

So wird die Erbschaftssteuer berechnet

Wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vor allem vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Daraus ergeben sich der persönliche Freibetrag (§16 ErbStG) und die Steuerklasse (§15). Vom Wert des Erbes werden die Freibeträge abgezogen; auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb wird der Steuersatz nach §19 angewendet.

Die Logik

Steuer = (Erbe − persönlicher Freibetrag − Versorgungsfreibetrag) × Steuersatz

Liegt das Erbe innerhalb der Freibeträge, bleibt es komplett steuerfrei. Der Steuersatz richtet sich nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.

Ein Beispiel: 600.000 € ans Kind

Erbt ein Kind 600.000 € von einem Elternteil, gilt der persönliche Freibetrag von 400.000 €. Ohne zusätzlichen Versorgungsfreibetrag bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 200.000 €. In Steuerklasse I greift bis 300.000 € ein Satz von 11 % – die Erbschaftssteuer beträgt also 22.000 €.

Persönliche Freibeträge (§16 ErbStG)

Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der steuerfreie Betrag. Bei der Erbschaft erben Eltern und Großeltern in der günstigen Steuerklasse I.

Verhältnis zum ErblasserFreibetragSteuerklasse
Ehe-/Lebenspartner:in500.000 €I
Kind / Stiefkind400.000 €I
Enkel:in (Elternteil verstorben)400.000 €I
Enkel:in (Elternteil lebt)200.000 €I
Urenkel:in100.000 €I
Eltern / Großeltern100.000 €I
Geschwister, Nichte/Neffe20.000 €II
Sonstige (z. B. Freunde)20.000 €III

Versorgungsfreibetrag (§17 ErbStG)

Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag erhalten Ehe-/Lebenspartner und Kinder einen Versorgungsfreibetrag. Ehegatten steht ein Betrag von 256.000 € zu, bei Kindern ist er nach Alter gestaffelt:

Alter des KindesVersorgungsfreibetrag
bis 5 Jahre52.000 €
6–10 Jahre41.000 €
11–15 Jahre30.700 €
16–20 Jahre20.500 €
21–27 Jahre10.300 €

In der Praxis wird der Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge (z. B. Waisen- oder Witwenrente) gekürzt. Unser Rechner setzt ihn vereinfachend voll an.

Steuersätze (§19 ErbStG)

Der Steuersatz steigt mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und richtet sich nach der Steuerklasse. Er wird auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewendet.

Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
darüber30 %43 %50 %

Erbschaftssteuer fürs Kind frühzeitig senken

Wer Vermögen an die eigenen Kinder weitergeben möchte, muss nicht auf den Erbfall warten. Durch Schenkungen zu Lebzeiten lässt sich der Freibetrag alle 10 Jahre neu nutzen – pro Elternteil 400.000 € je Kind, zusammen also bis zu 800.000 €. So wird Vermögen steuerfrei übertragen, bevor es überhaupt zur Erbschaft kommt.

Mit dem Schenkungssteuer-Rechner siehst du, wie viel du steuerfrei verschenken kannst. Wie du das geschenkte Geld langfristig anlegst – etwa über einen ETF-Sparplan für Kinder – besprechen wir gern in einem kostenlosen Gespräch.

Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer

Wie hoch ist der Erbschaftssteuer-Freibetrag?

Der persönliche Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab (§16 ErbStG): Ehe- und Lebenspartner erben bis 500.000 € steuerfrei, Kinder und Stiefkinder bis 400.000 €, Enkel in der Regel 200.000 € (400.000 €, wenn das verbindende Elternteil bereits verstorben ist), Eltern und Großeltern 100.000 €. Geschwister, Nichten, Neffen und alle übrigen Erben haben einen Freibetrag von 20.000 €.

Wie viel erben Kinder steuerfrei?

Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000 €. Erbt ein Kind also von Vater und Mutter, bleiben zusammen bis zu 800.000 € steuerfrei. Hinzu kommt für minderjährige und junge Kinder der altersabhängige Versorgungsfreibetrag von bis zu 52.000 €.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Der Versorgungsfreibetrag nach §17 ErbStG wird Ehe-/Lebenspartnern und Kindern zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gewährt. Ehegatten erhalten 256.000 €, Kinder je nach Alter gestaffelt zwischen 10.300 € (21–27 Jahre) und 52.000 € (bis 5 Jahre). In der Praxis wird er um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge (z. B. Witwenrente) gekürzt – unser Rechner setzt ihn vereinfachend voll an.

Was ist der Unterschied zwischen Erbschaft und Schenkung?

Freibeträge und Steuersätze sind weitgehend identisch. Zwei Unterschiede: Bei der Erbschaft gibt es zusätzlich den Versorgungsfreibetrag (§17), und Eltern bzw. Großeltern erben in der günstigen Steuerklasse I (Freibetrag 100.000 €), während sie bei einer Schenkung in Klasse II mit nur 20.000 € Freibetrag fallen. Der Schenkungsfreibetrag lässt sich zudem alle 10 Jahre neu nutzen.

Welche Steuerklasse gilt für wen?

Steuerklasse I umfasst Ehe-/Lebenspartner, Kinder, Enkel sowie – bei der Erbschaft – Eltern und Großeltern. Klasse II gilt für Geschwister, Nichten, Neffen und ähnliche Verwandte. Klasse III erfasst alle übrigen Erben, etwa Freunde. Die Steuersätze reichen je nach Klasse und Erwerbshöhe von 7 % bis 50 %.

Wie kann ich die Erbschaftssteuer senken?

Der wirksamste Hebel sind frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten: Der persönliche Freibetrag lässt sich gegenüber jeder Person alle 10 Jahre neu ausschöpfen. Wer Vermögen gestaffelt überträgt – pro Elternteil 400.000 € je 10 Jahre ans Kind – reduziert die spätere Erbschaftssteuer deutlich oder vermeidet sie ganz.

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