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Angelina

Autor:

Angelina

Datum der Veröffentlichung:

11.08.2026

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Unterhalt bei Trennung mit Kind, so viel steht dir zu

Unterhalt bei Trennung mit Kind, so viel steht dir zu

Wenn eine Beziehung mit Kind zerbricht, drängt sich neben allem Emotionalen schnell eine sehr praktische Frage auf: Wovon soll das Kind künftig leben? Genau dafür gibt es den Unterhalt bei Trennung mit Kind. Er verunsichert viele Eltern, weil es nicht nur eine Zahl gibt, sondern gleich mehrere Ansprüche, die ineinandergreifen. Hier bekommst du konkrete Beträge für 2026, nachvollziehbare Wege der Unterhaltsberechnung und die nächsten Schritte zur Durchsetzung. Wichtig vorab: Dieser Text liefert fundierte Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung.

Knackig zusammengefasst

  • Der Mindestunterhalt 2026 beträgt 486 Euro (0 bis 5 Jahre), 558 Euro (6 bis 11 Jahre) und 653 Euro (12 bis 17 Jahre) monatlich.
  • Der betreuende Elternteil leistet Naturalunterhalt, der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.
  • Das hälftige Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern vom Tabellenbetrag abgezogen und ergibt den Zahlbetrag.
  • Reicht die Leistungsfähigkeit nicht, greift die Mangelfallberechnung mit klarer Rangfolge. Kinder haben Vorrang.
  • Kommt kein Unterhalt, überbrückt der Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt bis zum 18. Lebensjahr.

So viel Unterhalt steht dir und deinem Kind bei Trennung zu

Bei einer Trennung mit Kind zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil 2026 den Mindestunterhalt von 486 Euro (0 bis 5 Jahre), 558 Euro (6 bis 11 Jahre) oder 653 Euro (12 bis 17 Jahre) monatlich, abhängig vom Alter des Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung sind die Düsseldorfer Tabelle, die Einkommensgruppe, die Altersstufe, die hälftige Kindergeldanrechnung und der Selbstbehalt des Zahlenden. Der Kindesunterhalt ist der zentrale, aber nicht der einzige Anspruch. Je nach Situation kommen Trennungs- oder Betreuungsunterhalt des betreuenden Elternteils hinzu. Stand: Juli 2026. Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Kindes-, Trennungs- und Betreuungsunterhalt: die drei Ansprüche im Überblick

Bei einer Trennung mit Kind kommen bis zu drei verschiedene Unterhaltsansprüche zusammen, die oft verwechselt werden. Der eine steht dem Kind zu, die anderen beiden dem betreuenden Elternteil selbst, je nachdem, ob ihr verheiratet wart oder nicht. Diese Ansprüche schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können nebeneinander bestehen.

Kindesunterhalt: der Anspruch des Kindes

Der Kindesunterhalt gehört dem Kind, nicht dem Elternteil, der ihn verwaltet. Rechtsgrundlage der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern ist § 1601 BGB. Verwandte in gerader Linie schulden einander Unterhalt. Dieser im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Unterhaltsanspruch (opens in new tab) besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren. Solange dein Kind minderjährig ist oder sich in einer ersten Ausbildung befindet, gilt es als bedürftig, und das begründet den Anspruch.

Trennungsunterhalt: Anspruch des Ehepartners bis zur Scheidung

Der Trennungsunterhalt steht ausschließlich verheirateten Paaren zu, und zwar für die Zeit zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung. Er soll den wirtschaftlich schwächeren Partner absichern und orientiert sich am Einkommensunterschied der Eheleute. Anders als der Kindesunterhalt fließt dieser Anspruch dem Ehepartner selbst zu.

Betreuungsunterhalt: Absicherung unverheirateter Elternteile

Wart ihr nicht verheiratet, greift stattdessen der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB. Er sichert den betreuenden Elternteil ab, der wegen der Kinderbetreuung nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann. Regelmäßig besteht er mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes und kann sich verlängern. Er ist damit das Pendant zum Trennungsunterhalt, nur für Unverheiratete. Wenn du dein Kind überwiegend allein betreust, findest du in unserem Beitrag über Alleinerziehende weitere Orientierung.

Höhe des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle 2026

Die Höhe des Kindesunterhalts ergibt sich aus zwei Größen: dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, das einer von 15 Einkommensgruppen zugeordnet wird, und dem Alter des Kindes, das über eine von vier Altersstufen entscheidet. Je höher das Einkommen und je älter das Kind, desto höher der Bedarfssatz. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Düsseldorfer Tabelle (opens in new tab) wird von sämtlichen Oberlandesgerichten als Richtlinie verwendet. Die unterste Einkommensgruppe (bis 2.100 Euro netto) entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt nach der Mindestunterhaltsverordnung (opens in new tab). Die folgende Tabelle zeigt den Mindestunterhalt und den ungefähren Zahlbetrag nach Abzug des hälftigen Kindergeldes.

AltersstufeMindestunterhalt 2026Zahlbetrag nach Kindergeldanrechnung
0 bis 5 Jahre486 €356,50 €
6 bis 11 Jahre558 €428,50 €
12 bis 17 Jahre653 €523,50 €
ab 18 Jahre698 €439,00 € (volles Kindergeld angerechnet)

Stand: Juli 2026. Beträge der untersten Einkommensgruppe, bei höherem Einkommen steigen die Sätze. Bei minderjährigen Kindern wird das halbe Kindergeld abgezogen, bei volljährigen Kindern das volle. Steigt das Einkommen in eine höhere Gruppe, erhöht sich der Bedarfssatz stufenweise um rund 5 bis 8 Prozent. Ab einer bestimmten Gruppe greift zudem der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Zahlenden und den Kindern sicherstellt.

Infografik: Höhe des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 Altersstufe: 0 bis 5 Jahre | Mindestunterhalt 2026: 486 € |...

Barunterhalt, Naturalunterhalt und die Anrechnung des Kindergeldes

Beide Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt, aber sie erfüllen diese Pflicht unterschiedlich. Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, leistet seinen Anteil durch die tägliche Betreuung, Verpflegung, Kleidung und Wohnung. Das ist der sogenannte Naturalunterhalt. Der unterhaltspflichtige Elternteil erfüllt seine Pflicht in Geld, als Barunterhalt in Höhe des Tabellensatzes.

Das Kindergeld, aktuell 259 Euro je Kind, steht rechtlich beiden Eltern zu, auch wenn es an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird. Deshalb wird es auf den Bedarf angerechnet (§ 1612b BGB). Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte, also 129,50 Euro, vom Tabellenbetrag abgezogen, so kommt der Zahlbetrag zustande. Bei volljährigen Kindern zählt der komplette Zuschuss gegen den Bedarf. Gut zu wissen: Die Hälfte, die beim betreuenden Elternteil verbleibt, gleicht rechnerisch aus, dass dieser bereits Naturalunterhalt leistet. Wie viel dir monatlich zusteht, kannst du mit unserem Kindergeld-Rechner prüfen.

Bereinigtes Nettoeinkommen: welche Abzüge zulässig sind

Bevor du in die Tabelle schaust, musst du das maßgebliche Einkommen bestimmen. Das ist nicht einfach das Netto von der Gehaltsabrechnung, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Dafür werden bestimmte Ausgaben abgezogen, die das Gesetz als notwendig anerkennt. Nimm dein durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate, inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Boni. Davon ziehst du die anerkannten Positionen ab.

  • Berufsbedingte Aufwendungen: pauschal meist 5 Prozent des Nettos, mindestens 50 und höchstens 150 Euro monatlich.
  • Angemessene Altersvorsorge: zusätzlich zur gesetzlichen Rente bis zu rund 4 Prozent des Bruttoeinkommens (23 Prozent bei Selbstständigen).
  • Berücksichtigungsfähige Schulden: Kredite, die schon vor der Trennung bestanden, werden im Rahmen einer Abwägung anerkannt.

Vorsicht bei Konsumschulden, die nach der Trennung entstehen. Sie mindern den Unterhalt in der Regel nicht, weil der Kindesunterhalt Vorrang hat. Wie sich hohe Schulden bis hin zu einer Privatinsolvenz auf Kinder auswirken, erklären wir in einem eigenen Beitrag.

Selbstbehalt: wie viel dem zahlenden Elternteil bleibt

Kein Elternteil muss sein eigenes Existenzminimum opfern. Deshalb gibt es den Selbstbehalt, den Betrag, der dem Zahlenden mindestens bleiben muss. Gegenüber minderjährigen Kindern liegt der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen 2026 bei 1.450 Euro monatlich, bei Nichterwerbstätigen bei 1.200 Euro. Gegenüber volljährigen Kindern gilt ein höherer Selbstbehalt von 1.750 Euro. Gegenüber minderjährigen Kindern trifft dich zudem eine gesteigerte Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB). Du musst alle verfügbaren Mittel einsetzen und dich sogar um besser bezahlte oder zusätzliche Arbeit bemühen, um wenigstens den Mindestunterhalt sicherzustellen.

Unterhalt bei Selbstständigen und schwankendem Einkommen

Bei Selbstständigen und Menschen mit stark schwankenden Einkünften lässt sich kein festes Monatsnetto ablesen. Hier bildet man ein Durchschnittseinkommen, üblicherweise aus den letzten drei Jahren. Grundlage sind Gewinnermittlungen, Steuerbescheide und betriebswirtschaftliche Auswertungen. Verweigert jemand grundlos Arbeit oder reduziert seine Stunden, um weniger zahlen zu müssen, wird ein fiktives Einkommen angesetzt. Das Gericht rechnet dann mit dem Betrag, den die Person bei zumutbarer Anstrengung verdienen könnte.

Fallbeispiele: Kindesunterhalt konkret berechnet

Am schnellsten wird das Ganze an konkreten Zahlen greifbar. Fall 1, ein Kind, mittleres Einkommen: Der unterhaltspflichtige Vater verdient bereinigt 2.900 Euro netto. Damit fällt er in die dritte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, in der der Bedarf rund 10 Prozent über dem Mindestunterhalt liegt. Für die achtjährige Tochter (zweite Altersstufe) ergibt das einen Tabellenbedarf von etwa 614 Euro. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 129,50 Euro verbleibt ein Zahlbetrag von rund 484,50 Euro monatlich.

Fall 2, zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen: Ein Vater mit 3.100 Euro bereinigtem Netto ist zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig: einem vierjährigen Sohn und einer 14-jährigen Tochter. Bei zwei Unterhaltsberechtigten wird er wegen der höheren Belastung durch weitere unterhaltsberechtigte Kinder (opens in new tab) eine Einkommensgruppe herabgestuft. Für den Sohn (erste Altersstufe) ergibt sich ein Zahlbetrag von rund 385 Euro, für die Tochter (dritte Altersstufe) rund 550 Euro. Beide Kinder sind gleichrangig.

Eine Frau notiert Finanzdaten mit Taschenrechner, Belegen und Unterlagen.

Bild von www.kaboompics.com auf Pexels

Mangelfall: wer zuerst Unterhalt bekommt

Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht aus, um alle Ansprüche zu decken, spricht man von einem Mangelfall. Dann entscheidet die gesetzliche Rangfolge des § 1609 BGB. Ganz oben stehen minderjährige und ihnen gleichgestellte Kinder, danach betreuende Elternteile, erst danach andere Ansprüche wie der Ehegattenunterhalt. Ein Beispiel: Ein Vater hat 1.850 Euro bereinigtes Netto und ist zwei minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, deren Bedarf zusammen 900 Euro beträgt. Nach Abzug des Selbstbehalts bleiben nur 400 Euro. Die verfügbare Masse wird anteilig auf die gleichrangigen Kinder verteilt. Bei einem Verhältnis der Bedarfe von etwa 400 zu 500 Euro erhält das eine Kind rund 178 Euro, das andere rund 222 Euro. Der übrige Bedarf kann teils über den Unterhaltsvorschuss aufgefangen werden.

Unterhalt beim Wechselmodell und die BGH-Rechtsprechung 2026

Betreut ihr das Kind zu ungefähr gleichen Teilen, ändert sich die Unterhaltsberechnung grundlegend. Beim echten Wechselmodell, etwa im Rhythmus 50:50, leisten beide Eltern Naturalunterhalt. Der Barunterhalt wird dann anteilig nach den jeweiligen Einkommen aufgeteilt und der besserverdienende Elternteil gleicht die Differenz aus. Ein Beispiel: Verdient ein Elternteil 3.500 Euro und der andere 2.000 Euro bereinigt, tragen sie den Gesamtbedarf im Verhältnis 64 zu 36. Beim unechten Wechselmodell, bei dem ein Elternteil deutlich mehr betreut, bleibt es beim klassischen Modell: Der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt vollen Barunterhalt.

Der Bundesgerichtshof hat 2026 die Anforderungen an die Bedarfsberechnung im Wechselmodell weiter präzisiert und den Mehrbedarf durch doppelten Wohnraum und Fahrtkosten stärker berücksichtigt. Parallel arbeitet der Gesetzgeber an einer Kindesunterhaltsreform, die das Betreuungsmodell rechtssicherer regeln soll. Stand: Juli 2026, die Rechtslage entwickelt sich hier spürbar, prüfe vor konkreten Schritten den aktuellen Stand.

Unterhalt geltend machen und durchsetzen: deine nächsten Schritte

Unterhalt kommt nicht automatisch, du musst ihn aktiv einfordern. Wichtig ist der frühe Zeitpunkt: Rückwirkend kannst du Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Moment verlangen, ab dem du den unterhaltspflichtigen Elternteil zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert hast (§ 1613 BGB). Wer zu lange wartet, verschenkt bares Geld. Die folgende Checkliste zeigt dir die sechs Schritte von der ersten Aufforderung bis zur Vollstreckung.

  • Schriftlich einfordern: Fordere den anderen Elternteil schriftlich zur Zahlung und zur Einkommensauskunft auf, am besten mit Zustellnachweis per Einschreiben.
  • In Verzug setzen: Mit einer Mahnung und Fristsetzung sicherst du dir den rückwirkenden Anspruch ab diesem Datum.
  • Einkommensauskunft verlangen: Ohne Einkommensnachweise lässt sich der Bedarf nicht berechnen, der Pflichtige ist zur Auskunft verpflichtet.
  • Titulieren lassen: Ein Unterhaltstitel (durch Jugendamt, notarielle Urkunde oder Gericht) macht den Anspruch vollstreckbar.
  • Beistandschaft nutzen: Das Jugendamt hilft dir kostenlos bei Feststellung und Durchsetzung des Kindesunterhalts.
  • Vollstrecken: Zahlt der Pflichtige trotz Titel nicht, kannst du per Zwangsvollstreckung, etwa Lohnpfändung, an dein Geld kommen.

Die Beistandschaft beim Jugendamt ist besonders empfehlenswert, wenn du dir die Auseinandersetzung mit dem anderen Elternteil nicht allein zutraust. Sie kostet nichts und nimmt dir viel Bürokratie ab.

Person schreibt am Schreibtisch, daneben gerahmtes Zertifikat und Justizstatue.

Bild von Pavel Danilyuk auf Pexels

Unterhaltsvorschuss 2026: Überbrückung, wenn nichts kommt

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil gar nicht oder zu wenig, lässt der Staat dich nicht im Regen stehen. Der Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt (opens in new tab) überbrückt die Lücke, bis dein Kind 18 wird. Voraussetzung ist, dass das Kind bei dir als alleinerziehendem Elternteil lebt und der andere seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Du beantragst die Leistung direkt beim Jugendamt und bekommst sie unabhängig davon, ob der andere überhaupt zahlungsfähig ist. Für Kinder ab zwölf Jahren gelten zusätzliche Bedingungen zum eigenen Einkommen des Kindes. Neben dem Unterhaltsvorschuss lohnt sich bei knappem Familienbudget auch ein Blick auf den Kinderzuschlag und seine Einkommensgrenzen.

AltersstufeUnterhaltsvorschuss 2026 (monatlich)
0 bis 5 Jahre227 €
6 bis 11 Jahre299 €
12 bis 17 Jahre394 €

Stand: Juli 2026. Die Beträge entsprechen dem Mindestunterhalt abzüglich der vollen Familienleistung. Das Jugendamt holt sich gezahlte Beträge vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.

Über den Unterhalt hinaus: das Geld deines Kindes langfristig anlegen

Wenn die laufenden Fragen geklärt sind und der Unterhalt zuverlässig fließt, lohnt sich ein Blick nach vorn. Nicht jeder Euro muss sofort verbraucht werden, ein Teil von Kindergeld oder Unterhalt lässt sich für die Zukunft deines Kindes anlegen. Gerade nach einer Trennung ist das ein starkes Signal: Du legst den Grundstein für Führerschein, Ausbildung oder die erste eigene Wohnung.

Hier setzt Invest4Kids an, ein auf Kinderinvestments spezialisiertes Beratungsunternehmen. Statt eines Sparbuchs, das gegen die Inflation kaum ankommt, baust du mit einer ETF-basierten Lösung schon ab 25 Euro im Monat langfristig Vermögen auf, mit freier ETF-Auswahl, jederzeit anpassbaren Raten und einer kostenlosen 1:1-Betreuung. Ein Vorteil gegenüber dem klassischen Depot: Umschichten ist steuerfrei möglich, und eine steuerfreie Auszahlung ist unter bestimmten Voraussetzungen erreichbar. Wenn du dich fragst, wie viel Geld für Kinder sparen sinnvoll ist, rechnest du das unkompliziert mit dem Kindergeld-Rechner unter invest4kids.de/rechner/ durch. Hinweis: Invest4Kids ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Häufige Fragen zum Unterhalt bei Trennung mit Kind

Ab wann besteht der Unterhaltsanspruch?

Der Unterhaltsanspruch des Kindes besteht bereits ab der Geburt. Durchsetzen kannst du rückständigen Unterhalt aber grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Aufforderung.

Wie lange muss bei Ausbildung oder Studium gezahlt werden?

Bis zum Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung, sofern dein Kind sie zielstrebig betreibt. Auch volljährige Kinder haben also Anspruch: Studierende mit eigener Wohnung erhalten 2026 einen festen Bedarf von 990 Euro. Ein Zweitstudium oder Trödeln senkt oder beendet den Anspruch.

Kann der Unterhalt bei veränderten Lebensumständen angepasst werden?

Ja. Steigt oder sinkt das Einkommen, wird das Kind älter oder ändert sich die Betreuung, lässt sich die Unterhaltsberechnung neu durchführen. Ein titulierter Betrag kann per Abänderungsverfahren angepasst werden, in beide Richtungen. Auch Sonderbedarf, etwa für eine kieferorthopädische Behandlung, kann zusätzlich geltend gemacht werden.

Ist der Unterhalt steuerlich absetzbar?

Kindesunterhalt selbst nicht direkt. Trennungs- und Ehegattenunterhalt kannst du über das sogenannte Realsplitting bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzen, wenn der Empfänger zustimmt. Kläre das mit deinem Steuerberater, dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung.

Quellen

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine individuelle Anlage- oder Steuerberatung dar. Beispielhafte Rechnungen sind keine Prognose und keine Garantie. Wertpapieranlagen unterliegen Risiken bis zum Totalverlust.
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Autor:

Angelina

Datum der Veröffentlichung:

11.08.2026

Lesezeit:

14 Minuten

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