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Angelina

Autor:

Angelina

Datum der Veröffentlichung:

16.08.2026

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Kindesunterhalt bei Zusammenleben mit neuem Partner

Kindesunterhalt bei Zusammenleben mit neuem Partner

Wenn du getrennt lebst, Kindesunterhalt zahlst und mit einem neuen Partner zusammenziehst, stellt sich schnell die Frage, wie sich der Kindesunterhalt bei Zusammenleben mit neuem Partner ändert. Die kurze Antwort: Ja, er kann steigen. Der Grund liegt im Selbstbehalt und in der Haushaltsersparnis, die durch die gemeinsame Haushaltsführung entsteht. Was der Bundesgerichtshof dazu 2025 entschieden hat, welche Zahlen die Düsseldorfer Tabelle 2026 liefert und wie du dich als pflichtiger oder berechtigter Elternteil verhalten solltest, liest du hier. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Die Schlüsselfakten

  • Das Zusammenleben mit einem neuen Partner kann den notwendigen Selbstbehalt um rund 10 Prozent senken.
  • Voraussetzung ist, dass der neue Partner sein eigenes Existenzminimum durch eigenes Einkommen deckt.
  • Der BGH-Beschluss vom 26.03.2025 (XII ZB 388/24) bestätigt die Absenkung des Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis.
  • Ein gesenkter Selbstbehalt kann die zahlbaren Unterhaltszahlungen spürbar erhöhen, oft um mehrere Dutzend Euro monatlich.
  • Die Beweislast für das Zusammenleben und das Einkommen des neuen Partners trägt der Unterhaltspflichtige.

Erhöht sich der Kindesunterhalt beim Zusammenleben mit einem neuen Partner automatisch?

Nein, einen Automatismus gibt es nicht, deshalb ist das Wort „automatisch“ irreführend. Zwar kann das Zusammenleben den Kindesunterhalt erhöhen, weil der notwendige Selbstbehalt wegen der Haushaltsersparnis in der Regel gekürzt wird. Doch das setzt eine Einzelfallprüfung voraus. Entscheidend ist, ob der neue Partner sein eigenes unterhaltsrechtliches Existenzminimum durch eigenes Einkommen deckt und ob ein dauerhaft gemeinsamer Haushalt geführt wird. Rechtlich abgesichert ist dieser Ansatz durch den BGH-Beschluss vom 26.03.2025 zur Kürzung des Selbstbehalts bei neuer Partnerschaft (opens in new tab), dessen Voraussetzungen wir weiter unten im Detail betrachten. Wer sich generell über die Rechte, Pflichten und die Dauer der Unterhaltspflicht informieren möchte, findet dazu einen eigenen Ratgeber.

Warum die Haushaltsersparnis den Selbstbehalt senkt

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt zwingend bleiben muss (opens in new tab), bevor er Unterhaltszahlungen leistet. Er ist bewusst pauschaliert. Miete, Nebenkosten, Verpflegung, Versicherungen und der übrige Alltag sind darin eingerechnet, und zwar auf Basis eines Single-Haushalts. Genau diese Annahme trägt nicht mehr, sobald du dauerhaft mit jemandem in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebst.

Zwei Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, wirtschaften günstiger als zwei Alleinstehende. Die Warmmiete teilt sich, Grundgebühren fallen nur einmal an, Lebensmittel lassen sich gemeinsam nutzen. Diese Synergieeffekte senken die realen Fixkosten pro Kopf spürbar.

Rechtlich führt das zu einer höheren Leistungsfähigkeit. Wer weniger für den eigenen Bedarf aufwenden muss, kann mehr für das Kind leisten. Deshalb kommt es in solchen Fällen zur Absenkung des Selbstbehalts. Es geht dabei nicht darum, das Einkommen des neuen Partners anzugreifen, sondern allein um die Ersparnis, die das gemeinsame Wirtschaften mit sich bringt.

Der BGH-Beschluss vom 26.03.2025 (XII ZB 388/24) im Detail

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass der notwendige Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen gekürzt werden kann, wenn dieser mit einem leistungsfähigen neuen Partner in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Die Kürzung liegt in der Regel bei bis zu 10 Prozent, wobei der Selbstbehalt nicht unter das sozialhilferechtliche Existenzminimum gesenkt werden darf. Rechtlich neu ist das nicht. Der BGH führt damit seine Linie aus der früheren Entscheidung XII ZR 170/05 fort und schafft keine gänzlich neue Rechtslage, sondern schärft das bestehende Unterhaltsrecht nach.

Bemerkenswert ist der Instanzenweg. Das zuständige Oberlandesgericht hatte eine Kürzung des Selbstbehalts zunächst abgelehnt. Der BGH hob diese Sicht auf und stellte klar, dass die Haushaltsersparnis durch Synergieeffekte grundsätzlich zu berücksichtigen ist (opens in new tab), unabhängig davon, ob die Partner verheiratet sind. Es zählt das faktische Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, nicht der Trauschein. Auch eine zweite Ehe ist dafür also keine Bedingung.

Zugleich betonte der BGH, dass die Kürzung kein Automatismus ist. Sie setzt voraus, dass der neue Partner sein eigenes Existenzminimum aus eigenem Einkommen bestreiten kann. Offen ließ das Gericht ausdrücklich, nach welcher Methode dieses unterhaltsrechtliche Existenzminimum exakt zu berechnen ist. An diesem Punkt unterscheiden sich die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte bis heute.

Voraussetzung: Der neue Partner muss sein Existenzminimum selbst decken

Die zentrale Bedingung für eine Kürzung lautet: Der neue Partner muss sein eigenes unterhaltsrechtliches Existenzminimum durch eigenes Einkommen decken. Nur dann entlastet die neue Partnerschaft tatsächlich, denn wer den Partner mitfinanzieren muss, spart nichts, sondern hat höhere Ausgaben.

Interessant ist der Maßstab, den der BGH hier andeutet. Als Vergleichsgröße dient der Selbstbehalt für einen nicht erwerbstätigen Menschen, nicht der höhere Wert eines Erwerbstätigen. Der Unterschied zwischen beiden ist der sogenannte Erwerbstätigenbonus, ein Anreiz für Arbeit, der beim reinen Prüfen des Existenzminimums außen vor bleibt. Praktisch bedeutet das: Die Latte, die das Einkommen des neuen Partners überspringen muss, liegt niedriger, als viele annehmen.

Die einzelnen Oberlandesgerichte handhaben die konkrete Zahl unterschiedlich. Einige Leitlinien nennen einen festen Wert, andere stellen auf den um 10 Prozent verminderten notwendigen Selbstbehalt ab, wieder andere äußern sich gar nicht. Wie du dein konkretes Existenzminimum ansetzt, zeigt die folgende Prüfung.

Existenzminimum des Partners prüfen: die Schritt-für-Schritt-Rechnung 2026

Ob der neue Partner sein unterhaltsrechtliches Existenzminimum selbst deckt, lässt sich in vier Schritten klären. Die genannten Werte sind Richtwerte auf Basis der Düsseldorfer Tabelle 2026 nebst Leitlinien (opens in new tab). Die exakte Größe hängt vom zuständigen OLG ab.

  • Nettoeinkommen des Partners ermitteln: Erfasse bei der Einkommensermittlung das bereinigte monatliche Nettoeinkommen des neuen Partners inklusive regelmäßiger Zusatzeinkünfte, abzüglich berufsbedingter Aufwendungen.
  • Existenzminimum als Vergleichsmaßstab ansetzen: Lege den Selbstbehalt für einen nicht Erwerbstätigen zugrunde, häufig der um 10 Prozent verminderte notwendige Selbstbehalt, also rund 1.200 Euro. Einige Leitlinien nennen niedrigere Pauschalen.
  • Deckung prüfen: Liegt das Einkommen des neuen Partners über diesem Betrag, ist das Existenzminimum gedeckt und die Absenkung des Selbstbehalts grundsätzlich möglich. Maßgeblich ist stets, dass das Partnereinkommen das jeweils angesetzte Existenzminimum übersteigt.
  • Eigene Pflichten des Partners berücksichtigen: Hat der neue Partner selbst Unterhaltsverpflichtungen oder eigene Unterhaltsansprüche, ist das gegenzurechnen. Sein verfügbares Einkommen kann dadurch unter das Existenzminimum sinken.

Rechenbeispiel: So steigt der Kindesunterhalt mit der Düsseldorfer Tabelle 2026

Ein durchgerechneter Fall macht den Effekt greifbar und zeigt, wie stark sich die Absenkung des Selbstbehalts auf den tatsächlich zahlbaren Betrag auswirken kann. Angenommen, der unterhaltspflichtige Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.700 Euro und zahlt für sein achtjähriges Kind (Altersstufe 2). Seine neue Partnerin verdient netto 1.400 Euro und deckt ihr Existenzminimum damit klar. Genau diese Konstellation aktiviert die Kürzung, denn die Partnerin ist nicht auf Zuwendungen des Vaters angewiesen. Die folgende Tabelle stellt die Werte ohne und mit Zusammenleben gegenüber und zeigt, wie sich der gekürzte Selbstbehalt auf den Zahlbetrag auswirkt. Alle Werte nach Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026.

PositionOhne ZusammenlebenMit neuem Partner
Bereinigtes Nettoeinkommen1.700 €1.700 €
Notwendiger Selbstbehalt (erwerbstätig)1.450 €1.305 € (−10 %)
Verfügbar für Unterhalt250 €395 €
Tabellenbedarf Altersstufe 2ca. 558 €ca. 558 €
Zahlbetrag (nach hälftigem Kindergeld)250 € (Mangelfall)395 €

Ohne Zusammenleben bleiben dem Vater nach Abzug des Selbstbehalts von 1.450 Euro nur 250 Euro für den Unterhalt. Er landet im Mangelfall und kann den vollen Tabellenbedarf nicht decken. Sinkt der Betrag durch das Zusammenleben auf 1.305 Euro, stehen dem Unterhaltsschuldner 395 Euro zur Verfügung.

Das Kind erhält also monatlich rund 145 Euro mehr an Unterhaltszahlungen, im Jahr immerhin über 1.700 Euro. Da beim Zahlbetrag das hälftige Kindergeld abgezogen wird, lohnt sich hier ein genauer Blick auf die konkrete Höhe. Ob der volle Tabellenunterhalt erreicht wird, hängt vom konkreten Einkommen ab. Die Rangfolge im Mangelfall behandeln wir im nächsten Abschnitt. Die genannten Beträge sind Beispielwerte und ersetzen keine Einzelfallberechnung.

Infografik: Rechenbeispiel: So steigt der Kindesunterhalt mit der Düsseldorfer Tabelle 2026 Position: Bereinigtes Nettoeinkommen | O...

Was gilt bei geringem oder fehlendem Partnereinkommen?

Verdient der neue Partner wenig oder gar nichts, entfällt die Absenkung des Selbstbehalts (siehe Schritt 4 der Prüfung). Der ungekürzte Betrag bleibt maßgeblich.

Noch heikler wird es, wenn der Unterhaltspflichtige den mittellosen Partner faktisch mitversorgt. Diese freiwillige Mitversorgung darf jedoch nicht zulasten des Kindes gehen, denn der Kindesunterhalt hat Vorrang. Ein neuer Partner ohne eigenes Einkommen senkt die zahlbaren Unterhaltszahlungen daher nicht. Er kann sie im Ergebnis nur unangetastet lassen, nicht mindern.

Gilt die Kürzung auch beim betreuenden Elternteil?

Grundsätzlich ja, die Haushaltsersparnis wirkt bei jedem, der mit einem leistungsfähigen Partner zusammenlebt. Beim betreuenden Elternteil hat das aber kaum praktische Folgen für den Kindesunterhalt, weil dieser seinen Beitrag durch Betreuung und Naturalunterhalt leistet und in der Regel keinen Barunterhalt an das Kind zahlt.

Für den barunterhaltspflichtigen Elternteil ist das ernüchternd. Zieht der betreuende Elternteil mit einem gut verdienenden Partner zusammen, senkt das seine eigene Zahllast normalerweise nicht. Die Betreuungsleistung bleibt gleichwertig, unabhängig von der neuen Haushaltssituation der anderen Seite. Gerade Alleinerziehende brauchen hier verlässliche Strukturen statt vager Erwartungen.

Schreibtisch mit Taschenrechner, Finanzbericht und Stift für finanzielle Berechnungen

Bild von Bia Limova auf Pexels

Sonderfälle: Wohnvorteil, Mangelfall und mehrere Unterhaltsberechtigte

Neben dem klassischen Zusammenleben gibt es Konstellationen, die die Rechnung verschieben. Sie treten in der Praxis häufig kombiniert auf und lohnen einen genaueren Blick.

Kannst du mietfrei oder besonders günstig wohnen, etwa in der Immobilie des Partners, kann ein fiktives Einkommen in Form eines Wohnvorteils angesetzt werden. Die ersparte Miete erhöht dein anrechenbares Einkommen und damit deine Leistungsfähigkeit. Dieser Effekt kann zusätzlich zur Absenkung des Selbstbehalts greifen, wird aber getrennt geprüft, damit derselbe Vorteil nicht doppelt zählt.

Reicht das Geld trotz gekürztem Selbstbehalt nicht für alle Berechtigten, liegt ein Mangelfall vor. Dann greift die gesetzliche Rangfolge nach § 1609 BGB: Minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder stehen im ersten Rang, sie werden vorrangig bedient. Reicht die verfügbare Masse nicht, wird der Bedarf aller gleichrangigen Kinder anteilig gekürzt.

Leben minderjährige und nicht privilegierte volljährige Kinder nebeneinander, ändert sich die Reihenfolge. Volljährige, die nicht mehr privilegiert sind, rücken im Rang zurück. Die durch das Zusammenleben gewonnene Leistungsfähigkeit fließt damit zuerst den minderjährigen Kindern zu, ein Punkt, der in Patchwork-Konstellationen oft unterschätzt wird. Gerade in einer Patchwork-Familie mit mehreren Kindern kollidieren so verschiedene Unterhaltsansprüche.

Ab wann greift die Kürzung – Dauer und getrennte Wohnungen

Eine feste Frist gibt es nicht. Maßgeblich ist, dass die Lebensgemeinschaft verfestigt ist und tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, aus dem die Haushaltsersparnis überhaupt erst entsteht (siehe Abschnitt zur Haushaltsersparnis). Ein kurzes Ausprobieren oder gelegentliches Übernachten genügt nicht. Gefordert ist ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wirtschaften, also eine verfestigte Lebensgemeinschaft.

Bei getrennten Wohnungen mit nur teilweisem Zusammenleben fehlt in der Regel die dauerhafte Kostenersparnis, sodass die Kürzung ausbleibt. Trennst du dich später vom neuen Partner, lebt der ungekürzte Selbstbehalt sofort wieder auf. Die Kürzung ist an das laufende faktische Zusammenleben gebunden und keine dauerhafte Festschreibung.

Handlungsleitfaden für Unterhaltspflichtige und -berechtigte

Für beide Seiten gilt: Die Beweislast für das Zusammenleben und das ausreichende Einkommen des neuen Partners trägt derjenige, der sich darauf beruft, meist der unterhaltsberechtigte Elternteil, der eine höhere Zahlung durchsetzen will. Wer die Kürzung dagegen abwehren möchte, muss die Voraussetzungen konkret erschüttern und nicht nur pauschal bestreiten. In der Praxis entscheidet oft, wie sorgfältig beide Seiten ihre Belege vorbereiten. Wer erst im Termin mit vagen Behauptungen argumentiert, steht schlechter da als derjenige, der Meldedaten, Verträge und Einkommensnachweise geordnet vorlegt. Die folgende Checkliste bündelt die wichtigsten Nachweis- und Gegenstrategien für beide Seiten, damit du deine Position im Unterhaltsrecht sauber untermauern kannst.

  • Zusammenleben belegen (Berechtigte): Gemeinsame Meldeadresse, Mietvertrag mit beiden Namen oder Zeugen zeigen den gemeinsamen Haushalt.
  • Auskunft einfordern (Berechtigte): Über den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch lässt sich klären, ob das Einkommen des neuen Partners das Existenzminimum deckt.
  • Verfestigung darlegen (Berechtigte): Dauer der Beziehung und gemeinsames Wirtschaften dokumentieren, um die dauerhafte Ersparnis zu begründen.
  • Geringes Partnereinkommen nachweisen (Pflichtige): Verdienstbescheinigungen des Partners vorlegen, wenn dessen fehlende Berufstätigkeit sein Einkommen unter das Existenzminimum drückt.
  • Eigene Pflichten des Partners aufzeigen (Pflichtige): Unterhaltsverpflichtungen des Partners durch Nachweise belegen, um die Kürzung zu verhindern.

Mein Rat: Kläre die Rechtslage frühzeitig, bevor der Streit eskaliert. Eine anwaltliche Erstberatung kostet wenig und verhindert, dass du als Unterhaltsschuldner monatelang zu viel zahlst oder zu wenig einforderst.

Höherer Unterhalt kommt dem Kind zugute – auch langfristig

Am Ende profitiert vom gekürzten Selbstbehalt vor allem das Kind. Mehr Barunterhalt bedeutet mehr finanziellen Spielraum für Bildung, Freizeit und Alltag. Doch die laufende Versorgung ist nur die eine Seite. Wer darüber hinaus an die finanzielle Zukunft des Kindes denkt, kann parallel Vermögen aufbauen, etwa mit ETF-basierten Sparlösungen. Wie viel es sinnvoll ist, für Kinder zu sparen, hängt von deiner Situation ab. Schon kleine monatliche Beträge summieren sich über die Jahre. Die tatsächliche Entwicklung hängt vom Markt ab.

Anwalt bespricht mit zwei Mandanten rechtliche Unterlagen in einem Büro.

Bild von Pavel Danilyuk auf Pexels

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei neuem Partner

Muss der neue Partner selbst für den Kindesunterhalt aufkommen?

Nein. Der neue Partner schuldet dem Kind aus einer früheren Beziehung keinen Unterhalt. Sein Einkommen wird nicht direkt herangezogen, es wirkt nur indirekt über die Haushaltsersparnis, die den Selbstbehalt senken kann. Ein echter Familienunterhalt entsteht gegenüber diesem Kind also nicht.

Ist die 10-Prozent-Kürzung fix?

Nein, die 10 Prozent sind ein Regelwert, keine starre Grenze. Je nach Einzelfall und zuständigem OLG kann die Absenkung des Selbstbehalts höher oder niedriger ausfallen. Die Grenze bildet stets das sozialhilferechtliche Existenzminimum. Zum konkreten Zahleneffekt siehe das Rechenbeispiel oben.

Muss das Partnereinkommen offengelegt werden?

Der neue Partner selbst ist nicht auskunftspflichtig. Der unterhaltsberechtigte Elternteil kann aber darlegen und Indizien vorbringen, dass das Einkommen des neuen Partners das Existenzminimum übersteigt, um die Kürzung durchzusetzen.

Was gilt steuerlich beim Zusammenleben?

Unverheiratete Partner werden steuerlich getrennt veranlagt. Das reine Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft bringt keine steuerlichen Vorteile wie das Ehegattensplitting. Für den Unterhalt zählt allein die Haushaltsersparnis, nicht die steuerliche Situation. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung, alle Werte haben den Stand 2026.

Quellen

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine individuelle Anlage- oder Steuerberatung dar. Beispielhafte Rechnungen sind keine Prognose und keine Garantie. Wertpapieranlagen unterliegen Risiken bis zum Totalverlust.
Angelina

Autor:

Angelina

Datum der Veröffentlichung:

16.08.2026

Lesezeit:

13 Minuten

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